Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Die Sammlung verdient allgemeine Beachtung, sie gehört in das Haus 
jedes Juristen und beinahe jedes Gebildeten, denn sie ist der Führer zu 
den Rechte, welches gilt. Die Spezialisierung der Berufe und des 
Rechtes bringt es mit sich, dass man von keinem Juristen verlangen kann, 
alle Rechtsquellen des in Deutschland jeweils geltenden Rechtes z u wissen; 
jetzt ist es ihm ermöglicht, dieselben wenigstens zu finden. Die hand- 
lichen Bände dieser Repertorien von Gesetzen und Vollzugsvorschriften 
und von ihren genauen Fundorten sind eine wahre Erlösung für unsern 
Stand. Sie nehmen ihm eine mitunter sehr mühsame Arbeit ab. Freilich 
werden sie das mit vollem Erfolge nur tun, wenn das Versprechen der 
regelmässigen Nachträge auch erfüllt wird. Vor allem dienen sie der 
Praxis, allen Behörden des Staats-, der Gemeinden und Korporationen ohne 
Ausnahme, den Rechtsanwälten, Notaren und andren Öffentlichen Dienern; 
aber auch die Wissenschaft kann sie nicht entbehren. Piloty. 
Meili: Die hauptsächlichsten Entwicklungsperiodendes 
Internationalen Strafrechts seit der mittelalterlich-italie- 
nischen Doktrin. Festschrift der rechts- und staatswissenschaftlichen 
Fakultät der Universität Zürich für RıcHARD SCHRÖDER. Zürich 
(Füssli) 1908. 116 Seiten. 
Die Normen, nach denen sich das räumliche Geltungsgebiet der Straf- 
rechtssätze abgrenzt, werden nach eingebürgertem Sprachgebrauch als „inter- 
nationales Strafrecht“ bezeichnet. Die Terminologie ist einwandsfrei, so- 
lange man dabei im Auge behält, dass die bezüglichen in diemodernen Kodifi- 
kationen aufgenommenen Bestimmungen Bestandteile des jeweiligen natio- 
nalen Strafrechts bilden; und sie ist insofern gerechtfertigt, als eben diese 
Gesetzesparagraphen häufig in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen 
ergehen und durch internationale Vereinbarungen (über Rechtshilfe, Aus- 
lieferung u. a.) ergänzt werden; insbesondere aber deshalb, weil zur Aus- 
füllung der noch heute bestehenden zahlreichen Lücken (vgl. darüber MkıLı 
S. 111/112) nach wie vor die Theorie berufen ist. Es begreift sich leicht, 
dass auf diesem Gebiete in bevorzugtem Masse der Wechsel der gesetz- 
geberischen Willenserklärungen in Abhängigkeit steht von den Wandlungen 
der Doktrin, dass also die Entwickelungsgeschichte dieser letzteren für das 
Verständnis des heutigen Standes der Gesetzgebung besondere Bedeutung 
gewinnt. Insoweit ist die vom Verf. auf Grund vollkommener Beherrschung 
des Materials sorgsam und umsichtig ausgearbeitete Uebersicht über die 
hauptsächlichen Entwickelungsperioden eine äusserst dankenswerte Lei- 
stung. Nur ist das, was Verf. bietet, Geschichte (und zwar speziell Rechts- 
geschichte), nicht aber Jurisprudenz. Ich betone dies deshalb, weil er des 
öfteren die mangelnde Berücksichtigung der mittelalterlich-italienischen 
Doktrin gerade unter dem Gesichtspunkt rügt, dass dadurch eine erfolg- 
reiche Lösung des legislativen Problems verhindert worden sei. Auf 8. 73
	        
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