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b.
Bei dem Fehlen jedes positiven Beweises, dass der
König sich in dem ihm in Adelssachen zustehenden Hoheitsrecht,
insbesondere in seinem Recht zur Entscheidung über das Be-
stehen oder Nichtbestehen des Adels, beschränkt habe, be-
steht an sich kein Anlass, den Beweis dafür zu erbringen, dass
der König sich nicht in diesem seinem Recht beschränkt hat.
DerV ollständigkeit halber soll den Ausführungen des 2. Strafsenats
des Kammergerichts gegenüber indes (vgl. Arch. f. öffentl. Recht,
a.2.0. 8. 15fg.) der Beweis geführt werden, dass der König
von Preussen auch nach der landrechtlichen Gesetzgebung sich
in diesem seinem ausschliesslichen Entscheidungsrecht nicht be-
schränkt hat.
Was den Erlass vom 23. Mai 1799 angeht, so kann ledig-
lich auf die obigen ausführlichen Darlegungen dafür Bezug ge-
nommen werden, dass in ihm als ein allgemein gültiger
Satz der Satz wiederholt wird, dass den Laandesjustizkollegien
(Gerichten) oder Regierungen — nach Verschiedenheit der pro-
vinziellen Verfassungen — wohl die Vorprüfung der Adels-
berechtigung zustehe, nicht aber die Entscheidung über
ihr Bestehen, welch letztere Entscheidung vielmehr dem Kabi-
nettsministerium zukomme.
Der 8 36 der Beilage für die Instruktionen der Regierungen
vom 23. Oktober 1817 verfolgt; — ebenso wie die Instruktion
vom 7. April 1839 zur Ausführung der Verordnung über das
Rechtsmittel der Revision und der Nichtigkeitsbeschwerde vom
14. Dezember 1833 — unmittelbar nur den Zweck, zu bestimmen,
inwieweit der Rechtsweg über die Frage, ob jemand dem
Adel angehöre, zulässig sei. Die betreffenden Vorschriften, ins-
besondere der Inhalt der Instruktion vom 7. April 1839, haben
aber insofern eine allgemeinere, auch das Strafverfahren beherr-
schende Bedeutung, als sie aussprechen, dass Standesverhältnisse