Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

—_ Hd — 
ständlich wurde früher ebensowenig, wie es heute geschieht, ver- 
langt, dass in Fällen der Notorietät (z.B. des Adels des 
Fürsten von Bismarck) eine Entscheidung der Adelsbehörde 
als Delegaten des Königs darüber eingeholt werde, ob die noto- 
risch adlige Person auch wirklich adlig sei. Auch in dem Falle, 
wenn der Behörde, die zu der Frage Stellung nehmen muss, ob 
der ihr gegenüber ein Adelsprädikat Beanspruchende ein Recht 
zur Führung dieses Prädikats habe, ein (in seiner Echtheit nicht 
angezweifeltes) Adelsattest, d.h. ein von der Adelsbehörde 
ausgestelltes Zeugnis über sein Adelsrecht, vorgelegt wird, kann 
die Behörde zur Rückfrage keinen Anlass haben. Es ist daher 
nur korrekt, wenn die Instruktion von 1838 die Berichterstattung 
zwecks Rückfrage bei der Adelsbehörde den Gerichten ledig- 
lich bei obwaltenden Bedenken zur Pflicht macht, 
d.h. nur in solchen Fällen die Einholung der Entscheidung 
der Adelsbehörde vorschreibt. Dass die Instruktion hierbei davon 
ausging, dass die eingeholte Entscheidung die Gerichte binde, zeigt 
das dem Erlass der Instruktion zu Grunde liegende Antwortschreiben 
des Ministers des Königlichen Hauses an den Justizminister vom 
9. Februar 1838. Hier führt der Minister des Königlichen 
Hauses an, dass das Kammergericht bereits so verfahren sei, wie 
es der Justizminister den Gerichtsbehörden durch allgemeine 
Anweisung zur Pflicht zu machen beabsichtige, wenn bei diesen 
Behörden „eine angebliche Adelsanmassung zur offiziellen Sprache 
kommt“. Das Kammergericht habe nämlich, als der Polizeiprä- 
sident von Berlin bei ihm die Einleitung einer Untersuchung 
wegen Adelsanmassung beantragt habe, sich, 
„da der objektive Tatbestand, de Anmassung des Adels, 
noch nicht festgestellt war“, 
vor Einleitung einer fiskalischen Untersuchung an ihn — den 
Minister des Königlichen Hauses — gewandt, 
„um eine Auskunft darüber zu erhalten, ob dem De- 
nunziaten der Adel zukomme oder nicht“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.