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ständlich wurde früher ebensowenig, wie es heute geschieht, ver-
langt, dass in Fällen der Notorietät (z.B. des Adels des
Fürsten von Bismarck) eine Entscheidung der Adelsbehörde
als Delegaten des Königs darüber eingeholt werde, ob die noto-
risch adlige Person auch wirklich adlig sei. Auch in dem Falle,
wenn der Behörde, die zu der Frage Stellung nehmen muss, ob
der ihr gegenüber ein Adelsprädikat Beanspruchende ein Recht
zur Führung dieses Prädikats habe, ein (in seiner Echtheit nicht
angezweifeltes) Adelsattest, d.h. ein von der Adelsbehörde
ausgestelltes Zeugnis über sein Adelsrecht, vorgelegt wird, kann
die Behörde zur Rückfrage keinen Anlass haben. Es ist daher
nur korrekt, wenn die Instruktion von 1838 die Berichterstattung
zwecks Rückfrage bei der Adelsbehörde den Gerichten ledig-
lich bei obwaltenden Bedenken zur Pflicht macht,
d.h. nur in solchen Fällen die Einholung der Entscheidung
der Adelsbehörde vorschreibt. Dass die Instruktion hierbei davon
ausging, dass die eingeholte Entscheidung die Gerichte binde, zeigt
das dem Erlass der Instruktion zu Grunde liegende Antwortschreiben
des Ministers des Königlichen Hauses an den Justizminister vom
9. Februar 1838. Hier führt der Minister des Königlichen
Hauses an, dass das Kammergericht bereits so verfahren sei, wie
es der Justizminister den Gerichtsbehörden durch allgemeine
Anweisung zur Pflicht zu machen beabsichtige, wenn bei diesen
Behörden „eine angebliche Adelsanmassung zur offiziellen Sprache
kommt“. Das Kammergericht habe nämlich, als der Polizeiprä-
sident von Berlin bei ihm die Einleitung einer Untersuchung
wegen Adelsanmassung beantragt habe, sich,
„da der objektive Tatbestand, de Anmassung des Adels,
noch nicht festgestellt war“,
vor Einleitung einer fiskalischen Untersuchung an ihn — den
Minister des Königlichen Hauses — gewandt,
„um eine Auskunft darüber zu erhalten, ob dem De-
nunziaten der Adel zukomme oder nicht“.