Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Er habe sich für die letztere Alternative erklärt, und der De- 
nunziat sei „darauf“ dahin verwarnt worden, sich des Adels 
nicht weiter zu bedienen. 
Dass die nach der Instruktion des Justizministers in Zwei- 
felsfällen bei dem Minister des Königlichen Hauses einzuholende 
Entscheidung nicht etwa nur die rechtliche Bedeutung 
eines Gutachtens für die Gerichte haben konnte, wie der 
2. Strafsenat des Kammergerichts will (S. 21 des Strafurteils), 
mag sie bisweilen auch als Gutachten bezeichnet sein, ist 
auch eine juristischeNotwendigkeit. Denn ein Gut- 
achten können Gerichte nur über Tatfragen, nicht über 
Rechtsfragen erfordern. Hier ist es aber, wie gezeigt, gerade die 
Rechtsfrage — nämlich die allein in Betracht kommende Frage, 
ob der Betreffende adlig ist —, über welche die Rückfrage bei 
dem Minister des Königlichen Hauses vorgeschrieben ist. 
Auf das Reskript des Justizministers vom 13. März 1844 ist 
bereits zur Genüge oben eingegangen. 
Die Allgemeine Verfügung des Justizministers vom 13. Juni 
1855 (JMBl. 8.175) steht ganz auf demselben Boden. Der 
Justizminister hatte bei ihrem Erlass gar keinen Grund, die Ge- 
richte erneut auf eine Rückfrage an die Adelsbehörde bei 
zweifelhaften Adelsansprüchen zu verweisen, da eine Verände- 
rung in der Zuständigkeit des Königs zur Entscheidung der 
Adelsfrage nicht eingetreten war. Das Erfordernis dieser Rück- 
frage, das der Strafsenat in der Verfügung des Justizministers 
vermisst, verstand sich nach dem bestehenden Recht und der 
geübten Praxis ganz von selbst. Die Ausführungen des Straf- 
senats (S. 21 des Strafurteils) sind daher auch hier unzutreffend. 
Wohl aber hatte der Justizminister Grund, die Gerichte 
und Staatsanwaltschaften darauf aufmerksam zu machen, dass 
die Bearbeitung der Adelssachen vom Könige durch den Aller- 
höchsten Erlass vom Jahre 1855 einer anderen Behörde wie 
bisher, nämlich dem neu eingerichteten Heroldsamt, delegiert
	        
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