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Er habe sich für die letztere Alternative erklärt, und der De-
nunziat sei „darauf“ dahin verwarnt worden, sich des Adels
nicht weiter zu bedienen.
Dass die nach der Instruktion des Justizministers in Zwei-
felsfällen bei dem Minister des Königlichen Hauses einzuholende
Entscheidung nicht etwa nur die rechtliche Bedeutung
eines Gutachtens für die Gerichte haben konnte, wie der
2. Strafsenat des Kammergerichts will (S. 21 des Strafurteils),
mag sie bisweilen auch als Gutachten bezeichnet sein, ist
auch eine juristischeNotwendigkeit. Denn ein Gut-
achten können Gerichte nur über Tatfragen, nicht über
Rechtsfragen erfordern. Hier ist es aber, wie gezeigt, gerade die
Rechtsfrage — nämlich die allein in Betracht kommende Frage,
ob der Betreffende adlig ist —, über welche die Rückfrage bei
dem Minister des Königlichen Hauses vorgeschrieben ist.
Auf das Reskript des Justizministers vom 13. März 1844 ist
bereits zur Genüge oben eingegangen.
Die Allgemeine Verfügung des Justizministers vom 13. Juni
1855 (JMBl. 8.175) steht ganz auf demselben Boden. Der
Justizminister hatte bei ihrem Erlass gar keinen Grund, die Ge-
richte erneut auf eine Rückfrage an die Adelsbehörde bei
zweifelhaften Adelsansprüchen zu verweisen, da eine Verände-
rung in der Zuständigkeit des Königs zur Entscheidung der
Adelsfrage nicht eingetreten war. Das Erfordernis dieser Rück-
frage, das der Strafsenat in der Verfügung des Justizministers
vermisst, verstand sich nach dem bestehenden Recht und der
geübten Praxis ganz von selbst. Die Ausführungen des Straf-
senats (S. 21 des Strafurteils) sind daher auch hier unzutreffend.
Wohl aber hatte der Justizminister Grund, die Gerichte
und Staatsanwaltschaften darauf aufmerksam zu machen, dass
die Bearbeitung der Adelssachen vom Könige durch den Aller-
höchsten Erlass vom Jahre 1855 einer anderen Behörde wie
bisher, nämlich dem neu eingerichteten Heroldsamt, delegiert