Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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sei. Den Hinweis hierauf bezweckte die Allgemeine Verfügung 
vom 13. Juni 1855, wie ihr Abs. 1 und 2 klar erkennen lässt. 
Sie lag mindestens ebensosehr im Interesse der Gerichte wie des 
Heroldsamts. Wenn in ihrem Abs. 2 besonders betont wird, dass 
das Heroldsamt vermöge der ihm übertragenen Bearbeitung 
aller Standesangelegenheiten in manchen Fällen Anlass haben 
könne, mit den Gerichten und den Beamten der Staatsanwalt- 
schaft in Kommunikation zu treten, so bestätigt dies die 
uneingeschränkte Delegation der Adelssachen an das 
Heroldsamt, und lässt deutlich erkennen, dass die Justiz- 
behörden beachten sollten, dass das Heroldsamt zu Rechts- 
entscheidungen in Adelssachen in demselben Umfang befugt 
sei wie dem König dieses Entscheidungsrecht zustehe. Den 
Justizbehörden musste eröffnet werden, dass das Heroldsamt unter 
Umständen sich an sie wenden würde, weil ja das Heroldsamt 
ohne ihre Hilfe seine Entscheidungen nicht zur Ausführung bringen 
und nicht den Schutz für dieselben durch Bestrafung im Falle 
ihrer Nichtachtung erlangen konnte. Davon, dass das Herolds- 
amt für die Gerichte und Staatsanwaltschaften nur eine der 
Nachprüfung dieser Behörden unterworfene Tätigkeit auszuüben 
haben werde, steht auch in der Allgemeinen Verfügung des 
Justizministers vom 13. Juni 1855 kein Wort. 
Dass der König endlich auch in der Preussischen Verfassungs- 
urkunde vom 31. Januar 1850 sich in seinem ausschliesslichen 
Entscheidungsrecht nicht beschränkt hat, ist bereits im Arch. f. 
öffentl. Recht, a. a. O. S. 17 nachgewiesen. 
An dieser Stelle sei auch auf ein neuerdings, am 10. Oktober 
1907, ergangenes Urteil des Strafsenats des Königlich 
Sächsischen Oberlandesgerichts in Dresden 
hingewiesen, das von dem Oberlandesgerichtsrat Dr. v. FEILITSCH 
zum Ausgangspunkt einer von ihm im Sächsischen Archiv für 
Rechtspflege (2. Jahrgang Nr. 23/24 vom 15. Dezember 1907) 
veröffentlichten, das Urteil grossenteils zum Abdruck bringenden
	        
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