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sei. Den Hinweis hierauf bezweckte die Allgemeine Verfügung
vom 13. Juni 1855, wie ihr Abs. 1 und 2 klar erkennen lässt.
Sie lag mindestens ebensosehr im Interesse der Gerichte wie des
Heroldsamts. Wenn in ihrem Abs. 2 besonders betont wird, dass
das Heroldsamt vermöge der ihm übertragenen Bearbeitung
aller Standesangelegenheiten in manchen Fällen Anlass haben
könne, mit den Gerichten und den Beamten der Staatsanwalt-
schaft in Kommunikation zu treten, so bestätigt dies die
uneingeschränkte Delegation der Adelssachen an das
Heroldsamt, und lässt deutlich erkennen, dass die Justiz-
behörden beachten sollten, dass das Heroldsamt zu Rechts-
entscheidungen in Adelssachen in demselben Umfang befugt
sei wie dem König dieses Entscheidungsrecht zustehe. Den
Justizbehörden musste eröffnet werden, dass das Heroldsamt unter
Umständen sich an sie wenden würde, weil ja das Heroldsamt
ohne ihre Hilfe seine Entscheidungen nicht zur Ausführung bringen
und nicht den Schutz für dieselben durch Bestrafung im Falle
ihrer Nichtachtung erlangen konnte. Davon, dass das Herolds-
amt für die Gerichte und Staatsanwaltschaften nur eine der
Nachprüfung dieser Behörden unterworfene Tätigkeit auszuüben
haben werde, steht auch in der Allgemeinen Verfügung des
Justizministers vom 13. Juni 1855 kein Wort.
Dass der König endlich auch in der Preussischen Verfassungs-
urkunde vom 31. Januar 1850 sich in seinem ausschliesslichen
Entscheidungsrecht nicht beschränkt hat, ist bereits im Arch. f.
öffentl. Recht, a. a. O. S. 17 nachgewiesen.
An dieser Stelle sei auch auf ein neuerdings, am 10. Oktober
1907, ergangenes Urteil des Strafsenats des Königlich
Sächsischen Oberlandesgerichts in Dresden
hingewiesen, das von dem Oberlandesgerichtsrat Dr. v. FEILITSCH
zum Ausgangspunkt einer von ihm im Sächsischen Archiv für
Rechtspflege (2. Jahrgang Nr. 23/24 vom 15. Dezember 1907)
veröffentlichten, das Urteil grossenteils zum Abdruck bringenden