Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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staatsrecht ausgeht. Diese Autorität, diesen Willen hat 
der Strafrichter daher zu schützen, er hat also den 
Willen des Staatsorgans, welchem nach Landesstaatsrecht die 
Entscheidung über die Adelsberechtigung zusteht, schlechthin zur 
Anerkennung zu bringen. Weder die Reichsverfassung noch die 
Reichsgesetzgebung ermächtigt ihn, sein Urteil über das 
dieser Autorität zu stellen. Würde er dies tun, so 
würde er seine Aufgabe verkennen. Er würde nicht die „Auto- 
rität* schützen, sondern Anlass bieten, sie vor seinem Forum 
anzuzweifeln und damit zu schwächen ! 
Demnach kommt es also auch hier wieder allein auf die Frage 
an, ob das preussische Landesstaatsrecht das alleinige und 
ausschliessliche Entscheidungsrecht in Adelssachen dem König 
vorbehalten hat. Dies ist, wie gezeigt, der Fall. Das Herolds- 
amt konnte sich für seine Ansicht von der Bindung des Straf- 
richters insbesondere auch auf die ausführlichen Darlegungen 
JELLINEKs und auf von SARWEY berufen, welch’ letzterer (a. a. O. 
S. 493) ausspricht, dass die Anerkennung des Rechts zur Führung 
‚eines Adelsprädikats stets als Gegenstand der Verfügung der 
höchsten Autorität des Staates angesehen und behandelt 
worden ist, 
„an welche wohl auch der Strafrichter bei Anwen- 
dung der Strafandrohung für den unbefugten Gebrauch von 
Adelsprädikaten in 8 360 des Deutschen Strafgesetzbuchs ge- 
bunden ist“ (vgl. auch a. a. O. S. 435, 832 a. E.). 
Demgegenüber kann der von dem Strafsenat ausgesprochene 
Satz: „die Annahme, dass der Strafrichter bei einer Anklage 
wegen Adelsanmassung über die Frage, ob ein Adelsrecht be- 
steht oder nicht besteht, als über eine Vorfrage selbständig zu 
entscheiden habe, befinde sich im Einklang mit der bisherigen 
Rechtsprechung des Kammergerichts*, für die Richtigkeit dieser 
Annahme um so weniger massgebend sein, als er sich nur auf die 
Rechtsprechung des Kammergerichts, nicht auch anderer höch-
	        
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