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staatsrecht ausgeht. Diese Autorität, diesen Willen hat
der Strafrichter daher zu schützen, er hat also den
Willen des Staatsorgans, welchem nach Landesstaatsrecht die
Entscheidung über die Adelsberechtigung zusteht, schlechthin zur
Anerkennung zu bringen. Weder die Reichsverfassung noch die
Reichsgesetzgebung ermächtigt ihn, sein Urteil über das
dieser Autorität zu stellen. Würde er dies tun, so
würde er seine Aufgabe verkennen. Er würde nicht die „Auto-
rität* schützen, sondern Anlass bieten, sie vor seinem Forum
anzuzweifeln und damit zu schwächen !
Demnach kommt es also auch hier wieder allein auf die Frage
an, ob das preussische Landesstaatsrecht das alleinige und
ausschliessliche Entscheidungsrecht in Adelssachen dem König
vorbehalten hat. Dies ist, wie gezeigt, der Fall. Das Herolds-
amt konnte sich für seine Ansicht von der Bindung des Straf-
richters insbesondere auch auf die ausführlichen Darlegungen
JELLINEKs und auf von SARWEY berufen, welch’ letzterer (a. a. O.
S. 493) ausspricht, dass die Anerkennung des Rechts zur Führung
‚eines Adelsprädikats stets als Gegenstand der Verfügung der
höchsten Autorität des Staates angesehen und behandelt
worden ist,
„an welche wohl auch der Strafrichter bei Anwen-
dung der Strafandrohung für den unbefugten Gebrauch von
Adelsprädikaten in 8 360 des Deutschen Strafgesetzbuchs ge-
bunden ist“ (vgl. auch a. a. O. S. 435, 832 a. E.).
Demgegenüber kann der von dem Strafsenat ausgesprochene
Satz: „die Annahme, dass der Strafrichter bei einer Anklage
wegen Adelsanmassung über die Frage, ob ein Adelsrecht be-
steht oder nicht besteht, als über eine Vorfrage selbständig zu
entscheiden habe, befinde sich im Einklang mit der bisherigen
Rechtsprechung des Kammergerichts*, für die Richtigkeit dieser
Annahme um so weniger massgebend sein, als er sich nur auf die
Rechtsprechung des Kammergerichts, nicht auch anderer höch-