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Unverwendbarkeit speziell des in diesem letzteren Urteil nur
ganz nebenher getanenen mit keinerlei Begründung unterstützten
Ausspruches:
„Auch hat der Strafrichter in den Fällen der unbefugten
Annahme des Adelsprädikats (Strafgesetzbuch 8 360 Nr. 8) dar-
über zu befinden, ob die Annahme eine unbefugte ist“ (OÖPPEN-
HOFF, Ressortverhältnisse S. 32 Note 72)“.
auf die Erörterung im Archiv für öffentliches Recht a. a. O. 8. 29
zu verweisen.
Dem Rechtszustand, dass der Strafrichter über das Bestehen
des Adelsrechts als Vorfrage bei der Entscheidung über eine
Anklage wegen unbefugten Adelsgebrauchs nicht selbständig
entscheiden darf, entspricht das Landesstaatsrecht anderer deut-
scher Bundesstaaten. So ist z. B. in Bayern der Straf-
richter durch Landesrecht bei der Frage, ob der An-
geklagte zur Führung eines Adelsprädikats befugt ist, von
dem Rechte eigener Entscheidung ausgeschlossen und lediglich
auf eine blosse Feststellung beschränkt. Denn in Bayern ist
die Befugnis eines bayerischen Untertanen zur Führung eines
Adelsprädikats davon abhängig, dass er in die bayerische Adels-
matrikel eingetragen ist. Dies bestimmt der $ 8 des Edikts über
den Adel im Königreich Bayern, 5. Beilage zu der Verfassungs-
urkunde (Gesetzblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1818
S. 214). Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen
für die Fähigkeit des bayerischen Untertanen, in die Adels-
matrikel eingetragen zu werden, vorliegen, steht aber dem Mi-
nisterdes Königlichen Hauses zu. Dies ergibt der
$9 Abs.2 des erwähnten bayerischen Adelsedikts, der dahin
lautet:
„Anmassungen nicht gebührender Titel und Wappen können
sowohl von den bestellten Kronfiskalen als den Mitgliedern der
beteiligten Familie entweder zur unmittelbaren Abstellung dem
Staatsministerio des Königlichen Hauses angezeigt oder nach