Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Unverwendbarkeit speziell des in diesem letzteren Urteil nur 
ganz nebenher getanenen mit keinerlei Begründung unterstützten 
Ausspruches: 
„Auch hat der Strafrichter in den Fällen der unbefugten 
Annahme des Adelsprädikats (Strafgesetzbuch 8 360 Nr. 8) dar- 
über zu befinden, ob die Annahme eine unbefugte ist“ (OÖPPEN- 
HOFF, Ressortverhältnisse S. 32 Note 72)“. 
auf die Erörterung im Archiv für öffentliches Recht a. a. O. 8. 29 
zu verweisen. 
Dem Rechtszustand, dass der Strafrichter über das Bestehen 
des Adelsrechts als Vorfrage bei der Entscheidung über eine 
Anklage wegen unbefugten Adelsgebrauchs nicht selbständig 
entscheiden darf, entspricht das Landesstaatsrecht anderer deut- 
scher Bundesstaaten. So ist z. B. in Bayern der Straf- 
richter durch Landesrecht bei der Frage, ob der An- 
geklagte zur Führung eines Adelsprädikats befugt ist, von 
dem Rechte eigener Entscheidung ausgeschlossen und lediglich 
auf eine blosse Feststellung beschränkt. Denn in Bayern ist 
die Befugnis eines bayerischen Untertanen zur Führung eines 
Adelsprädikats davon abhängig, dass er in die bayerische Adels- 
matrikel eingetragen ist. Dies bestimmt der $ 8 des Edikts über 
den Adel im Königreich Bayern, 5. Beilage zu der Verfassungs- 
urkunde (Gesetzblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1818 
S. 214). Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen 
für die Fähigkeit des bayerischen Untertanen, in die Adels- 
matrikel eingetragen zu werden, vorliegen, steht aber dem Mi- 
nisterdes Königlichen Hauses zu. Dies ergibt der 
$9 Abs.2 des erwähnten bayerischen Adelsedikts, der dahin 
lautet: 
„Anmassungen nicht gebührender Titel und Wappen können 
sowohl von den bestellten Kronfiskalen als den Mitgliedern der 
beteiligten Familie entweder zur unmittelbaren Abstellung dem 
Staatsministerio des Königlichen Hauses angezeigt oder nach
	        
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