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Umständen gerichtlich verfolgt werden.“
Diese letztere Bestimmung sollte, wie ihre Entstehungs-
geschichte zeigt (vgl. SEYDEL, Bayerisches Staatsrecht, 2. Aufl.
Bd. I 881 Anm. 67, ferner HorFFMAnN, Das Recht des Adels in
Bayern, 1896, S. 83), den auch für das preussische Recht vom
Reichsgericht in ständiger Praxis anerkannten Grundsatz zum
Ausdruck bringen, dass zu unterscheiden sei,
a) ob die Voraussetzungen des Eintrags in die Adelsmatrikel
vorliegen,
b) ob zwei Familien wegen Führung gleichen Schildes und
Namens streiten oder ob eine Familie einem Dritten die
Familienrechte streitig machen will.
Nur im letzteren Falle sollen auch nach der Bestimmung der
bayerischen Verfassung die ordentlichen Gerichte entscheiden, im
ersteren ist dagegen auch in Bayern ausschliesslich das (mit dem
Ministerium des Aeussern vereinigte) Staatsministerium des Königli-
chen Hauses, d.h. eine lediglich vom König abhängige Behörde, zu-
ständig. In Bayern ist also die Rechtslage bezüglich des Re-
servatrechts des Königs unbestritten, genau so, wie das Herolds-
amt sie für Preussen behauptet. Warum in Preussen dem
Könige bezüglich des Adelswesens geringere Rechte gebühren
sollten als in Bayern und daher in Preussen der Strafrichter
dem Könige gegenüber hinsichtlich der Frage nach der Adels-
berechtigung eine freiere, unabhängigere Stellung einnehmen
soll als in Bayern, dafür ist kein zureichender Grund zu finden.
Objektiv „unbefugt“ ist vielmehr in Preussen nicht anders wie
in Bayern die Annahme des Adeisprädikats, wenn nach der
Entscheidung des Königs der Annehmende nicht be-
rechtigt ist, das Adelsprädikat zu führen.
Wenn der Strafsenat — wohl um die Möglichkeit eines
Konflikts zwischen dem Rechte des Königs zur Entscheidung in
Adelssachen und einer konkurrierenden Entscheidungsbefugnis
der Strafgerichte abzuschwächen — bemerkt (8.7, 8 des Strafurteils):