— 66 —
nahme — heran, so ist der Inhalt der von ihm hierauf ge-
gebenen Antwort nichts anderes alsdeAnerkennung
oder Nichtanerkennung der Adelsberechtigung
des Angeklagten. Die Bemerkung des Senatspräsidenten Dr.
KorrkA in der Deutschen Juristen-Zeitung vom 1. Januar 1908,
Sp. 69:
„Der Strafrichter schafft mit seinem Urteil kein Recht für
den Nichtadligen, den Adel zu führen; er spricht nur aus:
dass zur Zeit die Annahme des Adelsprädikats keine un-
befugte ist“,
ist zwar an sich richtig. Unrichtig ist aber der von KoFFkA daran
angeschlossene Satz:
„Damit wird in keiner Weise in die Prärogative des Königs
oder der Adelsbehörde* — d.ı. das Heroldsamt (s. den Ein-
gang der KorrKAschen Publikation) — „eingegriffen.“
Denn der Ausspruch des Strafrichters, die Prädikatsannahme sei
— keine unbefugte, enthält zugleich die Feststel-
lung, die Anerkennung der Adelsberechtigung
des Angeklagten. Auf Grund eines solchen Ausspruches des Straf-
richters kann und wird sich der Angeklagte — wie zahlreiche
Beispiele dem Heroldsamt bestätigen — fortan des Adelsprädikats
weiter bedienen, ohne eine Bestrafung wegen unbefugter An-
nahme dieses Adelsprädikats in Zukunft gewärtigen zu müssen.
Bei jeder neuen Strafverfolgung wendet er einfach ein, dass
in dem früheren Strafverfahren seine Adelsberechtigung aner-
kannt worden sei. Dä damit die Verneinung des subjektiven
Elements d. h. des Bewusstseins von der Widerrechtlichkeit der
Adelsführung gegeben ist, so kann es in dem neuen Strafverfahren
nicht mehr zu einer neuen Untersuchung seiner Adelsberech-
tigung kommen; das erste Strafurteil wird daher praktisch die
Bedeutung einer für die Dauer wirkenden Anerkennung
der Adelsberechtigung des Adelsprätendenten haben. Denn dass
das subjektive Element bei einer solchen Sachlage aus-