Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

— 66 — 
nahme — heran, so ist der Inhalt der von ihm hierauf ge- 
gebenen Antwort nichts anderes alsdeAnerkennung 
oder Nichtanerkennung der Adelsberechtigung 
des Angeklagten. Die Bemerkung des Senatspräsidenten Dr. 
KorrkA in der Deutschen Juristen-Zeitung vom 1. Januar 1908, 
Sp. 69: 
„Der Strafrichter schafft mit seinem Urteil kein Recht für 
den Nichtadligen, den Adel zu führen; er spricht nur aus: 
dass zur Zeit die Annahme des Adelsprädikats keine un- 
befugte ist“, 
ist zwar an sich richtig. Unrichtig ist aber der von KoFFkA daran 
angeschlossene Satz: 
„Damit wird in keiner Weise in die Prärogative des Königs 
oder der Adelsbehörde* — d.ı. das Heroldsamt (s. den Ein- 
gang der KorrKAschen Publikation) — „eingegriffen.“ 
Denn der Ausspruch des Strafrichters, die Prädikatsannahme sei 
— keine unbefugte, enthält zugleich die Feststel- 
lung, die Anerkennung der Adelsberechtigung 
des Angeklagten. Auf Grund eines solchen Ausspruches des Straf- 
richters kann und wird sich der Angeklagte — wie zahlreiche 
Beispiele dem Heroldsamt bestätigen — fortan des Adelsprädikats 
weiter bedienen, ohne eine Bestrafung wegen unbefugter An- 
nahme dieses Adelsprädikats in Zukunft gewärtigen zu müssen. 
Bei jeder neuen Strafverfolgung wendet er einfach ein, dass 
in dem früheren Strafverfahren seine Adelsberechtigung aner- 
kannt worden sei. Dä damit die Verneinung des subjektiven 
Elements d. h. des Bewusstseins von der Widerrechtlichkeit der 
Adelsführung gegeben ist, so kann es in dem neuen Strafverfahren 
nicht mehr zu einer neuen Untersuchung seiner Adelsberech- 
tigung kommen; das erste Strafurteil wird daher praktisch die 
Bedeutung einer für die Dauer wirkenden Anerkennung 
der Adelsberechtigung des Adelsprätendenten haben. Denn dass 
das subjektive Element bei einer solchen Sachlage aus-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.