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zuschalten und damit der Angeklagte ohne weiteres freizu-
sprechen wäre, erscheint unabweisbar, wenn neben dem König
bezw. der Adelsbehörde der Strafrichter die Befugnis hat,
unabhängig von der ersteren über das Bestehen der Adels-
berechtigung des Angeklagten zu entscheiden. Die Entscheidung
des Strafrichters über die Adelsberechtigung reicht danach
in ihrer Tragweite weit über die Bestrafung
des Einzelfalls hinaus. Diese Tragweite erstreckt sich
in erster Linie auf die bei dem Adelsstreit Beteiligten, d. i.,
wie oben ausgeführt, auf der einen Seite den Staat, der im
Strafverfahren seinen Anspruch auf Bestrafung verfolgt, und auf
der anderen Seite den Adelsprätendenten. Uebrigens würde darin,
dass, wie der Senatspräsident Dr. KoFFKA bemerkt, der Straf-
richter nur ausspricht, dass die Annahme des Adelsprädikats
zur Zeit keine unbefugte, dass also die von dem Strafrichter
ausgehende Anerkennung der Adelsberechtigung keine dauernde,
keine unabänderliche sei, keine Verschiedenheit von der Aner-
kennung der Adelsberechtigung durch die Adelsbehörde liegen.
Denn es besteht kein Rechtssatz, nach welchem die seitens der
Adelsbehörde ausgesprochene Adelsanerkennung deklaratorischer
Art nicht wegen Irrtums oder Betruges aufgehoben werden könnte
oder nach welchem es unzulässig wäre, eine von der Adelsbe-
hörde zuvor versagte Anerkennung auf Grund der Beibringung
neuen Materials zu erteilen.
Durch die festgestellte Wirkung der von dem Strafrichter aus-
gehenden Entscheidung über die Adelsberechtigung über den Rahmen
des Strafverfahrens, in dem sie ergangen ist, wird der Strafrichter
zu dieser Entscheidung jedenfalls unzuständig (vgl. die im
Arch. f. öffentl. Recht, a.a. 0.8.27 abgedruckten Sätze aus dem Ur-
teil des Reichsgerichts vom 11. April 1900 in GRUCHOTs Beiträgen,
Bd. 44 8. 11 Z. 6). Die Provokation eines Strafverfahrens wegen
unbefugter Annahme eines Adelsprädikats durch den Adelsprä-
tendenten ist hiernach nicht minder auf eine unzulässige
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