Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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zuschalten und damit der Angeklagte ohne weiteres freizu- 
sprechen wäre, erscheint unabweisbar, wenn neben dem König 
bezw. der Adelsbehörde der Strafrichter die Befugnis hat, 
unabhängig von der ersteren über das Bestehen der Adels- 
berechtigung des Angeklagten zu entscheiden. Die Entscheidung 
des Strafrichters über die Adelsberechtigung reicht danach 
in ihrer Tragweite weit über die Bestrafung 
des Einzelfalls hinaus. Diese Tragweite erstreckt sich 
in erster Linie auf die bei dem Adelsstreit Beteiligten, d. i., 
wie oben ausgeführt, auf der einen Seite den Staat, der im 
Strafverfahren seinen Anspruch auf Bestrafung verfolgt, und auf 
der anderen Seite den Adelsprätendenten. Uebrigens würde darin, 
dass, wie der Senatspräsident Dr. KoFFKA bemerkt, der Straf- 
richter nur ausspricht, dass die Annahme des Adelsprädikats 
zur Zeit keine unbefugte, dass also die von dem Strafrichter 
ausgehende Anerkennung der Adelsberechtigung keine dauernde, 
keine unabänderliche sei, keine Verschiedenheit von der Aner- 
kennung der Adelsberechtigung durch die Adelsbehörde liegen. 
Denn es besteht kein Rechtssatz, nach welchem die seitens der 
Adelsbehörde ausgesprochene Adelsanerkennung deklaratorischer 
Art nicht wegen Irrtums oder Betruges aufgehoben werden könnte 
oder nach welchem es unzulässig wäre, eine von der Adelsbe- 
hörde zuvor versagte Anerkennung auf Grund der Beibringung 
neuen Materials zu erteilen. 
Durch die festgestellte Wirkung der von dem Strafrichter aus- 
gehenden Entscheidung über die Adelsberechtigung über den Rahmen 
des Strafverfahrens, in dem sie ergangen ist, wird der Strafrichter 
zu dieser Entscheidung jedenfalls unzuständig (vgl. die im 
Arch. f. öffentl. Recht, a.a. 0.8.27 abgedruckten Sätze aus dem Ur- 
teil des Reichsgerichts vom 11. April 1900 in GRUCHOTs Beiträgen, 
Bd. 44 8. 11 Z. 6). Die Provokation eines Strafverfahrens wegen 
unbefugter Annahme eines Adelsprädikats durch den Adelsprä- 
tendenten ist hiernach nicht minder auf eine unzulässige 
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