Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Bergregal*'. Mit der Einordnung unter die Regalien teilt der 
geschichtliche landesherrliche Salzgewinnungsvorbehalt deren 
rechtsgeschichtliche und dogmatische Behandlung. So unbedingt 
jene Tatsache feststeht, dass er überhaupt in Deutschland als 
Rechtsinstitut vorkam, so bestritten ist der zeitliche, örtliche und 
inhaltliche Umfang seiner Geltung. 
Wie alle im Gemeinwesen wurzelnden Rechte mit wirtschaft- 
lichem Vermögenswert sich von der Person des Landesherrn im 
modernen, namentlich dem konstitutionellen Staat ablösten und 
auf diesen übergingen, so trat auch an die Stelle des landesherr- 
lichen Salzgewinnungsvorbehalts der „staatliche“. Aus finanziellen 
und allgemeinen volkswirtschaftlichen Gründen hat sich sein Gel- 
tungsbereich in Deutschland unter Berücksichtigung der rechts- 
geschichtlichen Entwicklung ständig erweitert. Nach dem Erlass 
der preussischen Berggesetznovelle vom 18. VI. 1907 gilt nunmehr 
ausser in Hessen, Reuss j. L., dem oldenburgischen Birkenfeld 
und Elsass-Lothringen im gesamten Deutschland der hier zu er- 
örternde Rechtsgrundsatz, dass Steinsalz und die mit diesem auf der 
nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salze, zumeist auch die 
Solquellen, von der Verfügung des Grundeigentümers ausge- 
schlossen sind, und dass ihre Gewinnung dem Staate vorbe- 
halten ist, 
Die geltende Rechtsmaterie des staatlichen Salzgewinnungs- 
vorbehalts (st. Sgv.) kann wissenschaftlich nur in Verbindung 
mit der rechtsgeschichtlichen Entwicklung? erfasst werden; denn 
diese beleuchtet mit der Regalität treffend seine allgemeine 
rechtliche Natur und gibt für ihn zum Teil die noch geltende 
ı Vgl. WAHLE, Wem gehören Kalisalze im Königreich Sachsen ? 
2. f. Bergr. Bd. 47 S. 392, 393. 
*2 Eingehender als in anderen legislat. Materialien wurde sie für das 
hamburgische Gesetz v. 25. VI. 1906 (jetzt ersetzt durch Ges. v.20 1X. 1907) in 
der Mitt. d. Senats a. d. Bürgersch. Nr. 156 (S. 553/558), Z. f. Bergr. Bd. 48 
S. 50/56, und in der Bürgerschaftsverhdig. v. 20. VI. 1906 (Sten. Ber. d. 
25. Sitz., S. 628/643) erörtert.
	        
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