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Bergregal*'. Mit der Einordnung unter die Regalien teilt der
geschichtliche landesherrliche Salzgewinnungsvorbehalt deren
rechtsgeschichtliche und dogmatische Behandlung. So unbedingt
jene Tatsache feststeht, dass er überhaupt in Deutschland als
Rechtsinstitut vorkam, so bestritten ist der zeitliche, örtliche und
inhaltliche Umfang seiner Geltung.
Wie alle im Gemeinwesen wurzelnden Rechte mit wirtschaft-
lichem Vermögenswert sich von der Person des Landesherrn im
modernen, namentlich dem konstitutionellen Staat ablösten und
auf diesen übergingen, so trat auch an die Stelle des landesherr-
lichen Salzgewinnungsvorbehalts der „staatliche“. Aus finanziellen
und allgemeinen volkswirtschaftlichen Gründen hat sich sein Gel-
tungsbereich in Deutschland unter Berücksichtigung der rechts-
geschichtlichen Entwicklung ständig erweitert. Nach dem Erlass
der preussischen Berggesetznovelle vom 18. VI. 1907 gilt nunmehr
ausser in Hessen, Reuss j. L., dem oldenburgischen Birkenfeld
und Elsass-Lothringen im gesamten Deutschland der hier zu er-
örternde Rechtsgrundsatz, dass Steinsalz und die mit diesem auf der
nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salze, zumeist auch die
Solquellen, von der Verfügung des Grundeigentümers ausge-
schlossen sind, und dass ihre Gewinnung dem Staate vorbe-
halten ist,
Die geltende Rechtsmaterie des staatlichen Salzgewinnungs-
vorbehalts (st. Sgv.) kann wissenschaftlich nur in Verbindung
mit der rechtsgeschichtlichen Entwicklung? erfasst werden; denn
diese beleuchtet mit der Regalität treffend seine allgemeine
rechtliche Natur und gibt für ihn zum Teil die noch geltende
ı Vgl. WAHLE, Wem gehören Kalisalze im Königreich Sachsen ?
2. f. Bergr. Bd. 47 S. 392, 393.
*2 Eingehender als in anderen legislat. Materialien wurde sie für das
hamburgische Gesetz v. 25. VI. 1906 (jetzt ersetzt durch Ges. v.20 1X. 1907) in
der Mitt. d. Senats a. d. Bürgersch. Nr. 156 (S. 553/558), Z. f. Bergr. Bd. 48
S. 50/56, und in der Bürgerschaftsverhdig. v. 20. VI. 1906 (Sten. Ber. d.
25. Sitz., S. 628/643) erörtert.