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a. Die Einteilung des Rechtssytems nach den Rechts-
subjekteninöffentliches und Privatrecht.
Subjekt einer rechtlichen Beziehung ist stets eine natürliche
oder eine juristische Person. Das Recht — i. obj. Sinn — gibt Be-
rechtigungen und Verpflichtungen. Das berechtigte Subjekt
richtet sich gegen den Verpflichteten, der allgemein-logisch be-
trachtet, für jenes ein Objekt ist. Gleichwohl gelten juristisch
beide als Rechtssubjekte des Rechtsverhältnisses!. Der Jurist
stellt sich für dessen Erfassung zugleich auf beide Seiten, die
des Berechtigten wie die des Verpflichteten. Berechtigung plus
Verpflichtung bilden eine Einheit, die für den Rechtssubjektsbegriff
nicht gesondert zu betrachten ist; vielmehr ist jeder Mitträger
derselben Rechtssubjekt des Rechtsverhältnisses?”. Rechts-
subjekte, deren Begriff nunmehr nur in dem zuletzt darge-
legten dogmatischen Sinn (im Gegensatz zum allgemein-
logischen) zu fassen ist, gibt es in verschiedener Art;
man kann die Beziehungen des Gesamtrechtssystems daher nach
ihren Merkmalen gruppieren. Die bedeutsamste Einteilung nach
subjektivem Grunde ist die in öffentliches und Privat-
recht.
Auch der Staat tritt als Rechtssubjekt in der Gesamtrechts-
ordnung auf. Gleichviel, ob sein inneres Wesen nach Tatsachen-,
organologischen, Fiktions- oder anderen Theorien !'* vom Stand-
punkt der allgemeinen Staatslehre zu erkennen ist —, das
’
geltende Gesamtrechtssystem gibt ihm Rechte und Pflichten.
12 Anders BinDER, Der Gegenstand. Z. f. d. ges. Handelsrecht Bd. 59
S. 10. Anm. 21.
3 In der angegebenen Weise setzt jede Rechtsbeziehung das Vorhanden-
sein mehrerer Rechtssubjekte voraus, auch die absolute, z. B. dingliche, die
sich nach der einen Seite hin gegen alle einzelnen, überhaupt vorhandenen
Personen richtet.
* JELLINER, Allg. Staatsl. 1905, S. 130 ff.; SeyYDEL, Grundz. e. allg.
Staatsl., 1873 S. 1 f.
Archiv für öffentliches Recht. XXIIL. 1. 6