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Stelle auch andere Rechtssubjekte auftreten können, beansprucht
er keine Ausnahmestellung und ordnet er sich ihnen gleich. Wo
der Staat in dieser Weise nicht als solcher in rechtliche Be-
ziehungen tritt, erscheint er als Privatrechtssubjekt”.
In dem Merkmal der Ausschliesslichkeit des Staates in seiner
Stellung als Rechtssubjekt der Rechtsverhältnisse, an denen er
beteiligt ist, erkennen wir das wesentlichste Kriterium des öffent-
lichen Rechts. Sie bildet nur ein Rechtsprinzip; sie ist in den
Rechtsverhältnissen etwas Adjektives, nicht etwas Objektives für
den Staat; sie kann mit ihm allein keine Rechtsbeziehung aus-
machen. Es ist undenkbar, dass der Satz „der Staat ist aus-
schliesslich berechtigt und verpflichtet“, für sich allein irgend eine
Rechtsbeziehung darstellen kann. Es muss vielmehr, was später
zu erörtern ist, etwas Objektives hinzutreten. Jenes Ausschliess-
lichkeitsprinzip bezeichnen wir als ein subjektives Merkmal der
Rechtsverhältnisse.
Im übrigen äussert sich die eigenartige Stellung des Staates
als Rechtssubjekt zu anderen Rechtssubjekten darin, dass er auf
dem gesamten ihm eigentümlichen Rechtsgebiet regelmässig für
17) Rechtssubjekt ist der Staat auch als Träger des Gesetzgebungs-
rechtes für das gesamte Rechtsgebiet einschliesslich des Privatrechts. In-
sofern ist er freilich an allem gesetzten Recht beteiligt. In den auf Grund
der Gesetzgebung normierten Rechtsverbältnissen tritt er aber nicht ohne
weiteres als beteiligtes Rechtssubjekt auf; dies trifft vielmehr nur für das
öffentliche Recht zu. — Mit dessen obiger Definition soll nicht verkannt
werden, dass in seinen Rechtsverhältnissen auch viele andere Subjekte des
öffentlichen und Privatrechts eine ihnen eigentümliche und ausschliessliche
Stellung ausser dem Staat viefach haben, wie z. B. die öffentlich-recht-
lichen Körperschaften. Aber auch in dem Rechtsgebiet, das diesen juristi-
schen Personen eigentümlich ist, tritt ausser ihnen stets der Staat als
Rechtssubjekt (nicht nur als Rechtsfaktor) auf. Hierfür sind jene als seine
ihn vertretenden Organe aufzufassen, und ebenso ist namentlich die Aus-
übung seiner in ihre internen Verhältnisse eingreifenden besonderen Ver-
waltungsrechte und -pflichten in Betracht zu ziehen, die sich nicht nur als
Setzung allgemeiner Normen, sondern als konkrete Rechtshandlungen dar-
stellen,
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