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Ausführungen durchweg an, meint aber, dass diese Beweisführung deshalb
nicht schlüssig sei, weil Rosın sich an die juristische Schablone halte, an-
statt den Versicherungsbegriff zu erweitern. An sich lässt sich — rein lo-
gisch wenigstens — nichts dagegen einwenden, wenn man einen neuen
Oberbegriff, den Begriff der „Versicherung im weitesten Sinn“ bildet, und
als Unterbegriffe ihm erstens die private Versicherung, — d. h. die Lebens-,
Feuer-, Unfall-, Haftpflicht- usw. -versicherung, kurz alles das, was man vor der
Schaffung der Arbeiterversicherung als Versicherung bezeichnete — und
zweitens die Arbeiterversicherung unterordnet. Allein, damit ändert man
an der Tatsache, dass die Arbeiterversicherung keine Versicherung im tech-
nischen Sinne wie die verschiedenen Zweige der privaten Versicherung ist.
doch gar nichts; Versicherung im technischen Sinne ist nach wie vor nur
die zuletzt genannte, die private Versicherung, während die Arbeiterver-
sicherung etwas von dieser Grund- und Wesensverschiedenes ist und bleibt.
Wird man es aber als praktisch bezeichnen können, wenn man zwei ganz.
verschiedene Sachen unter ein gemeinsames Dach bringt, und zwar einzig
und allein aus dem Grunde, weil man der einen zu einer Zeit, da man ihre
Natur noch nicht recht erkannt hatte, den Namen der andern beigelegt
hat? Dr. Franz Leyers.
Koppe, Oberverwaltungsgerichtsrat. Das Gesetzüber den Unter-
stützungswohnsitz vom 30. Mai 1908. Unter Berücksich-
tigung der für Preussen erlassenen Ausführungsbestimmungen. 2. Aufl.
Berlin 1909, Carl Heymanns Verlag. 220 S.
Wenn auch die Ausgabe von Koppr zunächst für Preussen bestimnit
ist, so kann sie doch auch in anderen Bundesstaaten verwertet werden, da
die Ausführungsbestimmungen zum U.W.G. vielfach den preussischen nacıı-
gebildet sind. Dies gilt besonders von dem Tarif der von den preussischen
Armenverbänden zu erstattenden Armenpflegekosten, der sich von den an-
dern Tarifen im wesentlichen nur durch die Höhe der Sätze unterscheidet.
Das U.W.G. ist in der neuen Fassung, wie es vom 1. April 1910 ab auch
in Elsass-Lothringen zu gelten hat, abgedruckt. Neben den Eintscheidungen
des Bundesamtes für das Heimatswesen ist die preussische Rechtsprechung
und Literatur eingehend berücksichtigt.
Heidelberg. Franz Dochow.
Dr. Otto Granichstädten, k. k. Hofrat 1. R, Gerichtsärztliche Be-
funde und Gutachten. Schwurgerichtsfragen bei Körperver-
letzungen. Leipzig und Wien, Franz Deuticke, 1909. 240 S.
Das Buch enthält eine Zusammenstellung von 70 aus Strafprozessakten
des Wiener Landesgerichts ausgewählten, von dortigen gerichtsärztlichen Au-
toritäten verfassten Befunden und Gutachten aus dem Bereiche der Delikte