Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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wird?; wenn in der deutschen Zivilprozessordnung vom 30. Ja- 
nuar 1877° durch $ 114 bestimmt wird, dass Ausländer auf das 
Armenrecht nur insoweit Anspruch haben, „als die Gegen- 
seitigkeit verbürgt ist*; wenn das Deutsche Reichsgesetz 
„betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht wäh- 
rend des Friedenszustandes“5 vom 25. Juni 1868 in $ 4 Ziffer 2 
„in Voraussetzung der Gegenseitigkeit, die Wohnungen 
der Berufskonsuln fremder Mächte, sofern sie Angehörige des 
entsendenden Staates sind und in ihrem Wohnort kein Gewerbe 
betreiben oder keine Grundstücke besitzen“,. von der Quartier- 
leistung befreit; so hat die als Reziprozität bezeichnete Voraus- 
setzung für den Eintritt der Vergünstigung einen positiven, wenn 
auch verschiedenen Inhalt. Es wird etwas anderes verlangt, 
wenn es sich um Zollfreiheit, etwas anderes, wenn es sich um 
das Armenrecht, etwas anderes, wenn es sich um Befreiung von 
der Quartierleistung an die Truppen handelt. Was aber ver- 
langt wird, ist hingestellt mit dem gemeinsamen Ausdruck: 
  
  
2 Zentralblatt für das Deutsche Reich 1905 S. 144. Durch diesen Be- 
schluss wurde der frühere vom 6. November 1902 (Zentralblatt 1902 8. 409) 
abgeändert, in seiner Bestimmung bezüglich der Gegenseitigkeit aber 
einfach wiederholt. Vgl. v. Liszt, Völkerrecht S. 130 und die Zeitschrift 
für internationales Privat- und öffentliches Recht Bd. 16 (1906) S. 618. 
? In der Fassung von 1898: Reichsgesetzblatt 1893 S. 410. 
* Vgl. auch deutsche Zivilprozessordnung $$ 328 Ziffer 5, 723; dazu 
von BAR, Internationales Privatrecht 1889 Bd. 2 S. 506 fg. und Entschei- 
dungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 7 S. 406. Interessant ist die 
Fassung neuerer deutscher Reichsgesetze, die wie $ 110 Ziffer 1 der Zivil- 
prozessordnung das Wort „Gegenseitigkeit“ nicht verwerten, sondern Um- 
schreibungen versuchen. So z. B. das Gerichtskostengesetz vom 18. Juni 
1878 (Reichsgesetzblatt 1878 S. 141) in $ 85 ; das Gesetz betreff. den Schutz von 
Gebrauchsmustern vom 1. Juni 1891 (Reichsgesetzblatt 1891 S. 290) in 8 13; 
das Gesetz zum Schutz von Warenbezeichnungen vom 12, Mai 1894 (Reichs- 
gesetzblatt 1894 S. 441) in $ 23; das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren 
Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 (Reichsgesetzblatt 1896 S. 145) in & 16; 
das Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch vom 16. August 1896 
(Reichsgesetzblatt 1896 S. 604) in Artikel 25. 
5 Bundesgesetzblatt 1868 S. 523.
	        
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