Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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ineinandergreifenden Kanzleibetrieb gibt ein anschauliches Bild einer solchen 
großzügigen staatlichen Musteranstalt. 
Es ist unmöglich, von den im Buche besprochenen mehr als 120 ein- 
zelnen Dienstzweigen der Großstadtpolizei auch nur einen Teil hier be- 
sonders hervorzuheben; es ist das Kriminalrecht, wie das soziale und das 
Verwaltungsrecht in gleich eingehender Weise behandelt, und besonders 
der präventiven und repressiven Fürsorge auf jedem 
sozialen Gebiet, diesem neuesten Arbeitszweig einer ihrer modernen 
Aufgabe sich bewußten Polizeiverwaltung, Rechnung getragen. 
Dabei begnügt sich der Verfasser nicht mit einer Darstellung der ge- 
setzlichen und verordnungsmäßigen Vorschriften, sondern er gestaltet das 
Buch gleichzeitig in wichtigen Sachpartien zu einem Lehrbuch für 
Polizeibeamte aus, denen er aus reicher Erfahrung praktische Winke 
und Anleitung zur bestmöglichen Erfüllung ihrer Aufgaben erteilt. 
Den Vorschlägen auf Schaffung einer internationalen Krimi- 
nalpolıizei steht der Verfasser mit Recht sehr zweifelnd gegenüber; 
auch die Bildung einer Reichskriminalpolizei erachteter nur durch- 
führbar nach Schaffung von Landeskriminalpolizeiabteilungen, 
wie sie in Sachsen bereits eingeführt, in anderen größeren Bundesstaaten 
im Entstehen begriffen sind. Dem Frkennungsdienst, der jetzt schon zu 
einer Art Reichszentralpolizei sich zu entwickeln beginnt, sind eingehende 
Darstellungen, die besonders das für den Laien recht schwierige Gebiet der 
Daktyloskopie behandeln, gewidmet. 
Zahlreiche Abbildungen tragen zur Veranschaulichung des Wortlauts 
bei, bewährte Formulare erhöhen den Gebrauchswert des Buchs für die 
zuständigen Polizeiverwaltungen und Polizeiorgane. 
Das mit größter Sachlichkeit geschriebene Buch wird darum nicht bloß 
von den deutschen Polizeibehörden in der Ausübung ihrer fast in alle Ver- 
hältnisse des staatlichen und bürgerlichen Lebens eingreifenden Tätigkeit 
mit Nutzen verwertet werden, sondern auch für die Bevölkerung ein brauch- 
barer, zuverlässiger Wegweiser und geeignet sein, manches bestehende 
Vorurteil zu zerstreuen und in Verständnis und Vertrauen umzuwandeln. 
Landgerichtsrat Rupprecht- München. 
Hershey, The essentials of International Public Law. New-York, the Mac- 
millan Company 1912. 558 u. XLVIII S. 
Der Zweck des vorliegenden Werkes ist, wie der Verfasser in seinem 
Vorwort ausdrücklich betont, das Wichtigste („the essentials“, wie es schon 
in der Ueberschrift heißt) aus dem Völkerrecht zum Gebrauch für Studen- 
ten und Dozenten vorzuführen, weiter aber für ein vertiefendes Studium 
das nötige — insbesondere bibliographische — Material bereitzustellen. Das 
muß man sich klar vor Augen halten, will man die etwas eigenartige An-
	        
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