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ordnung des Werkes verstehen. Denn während im Kontext des Buches
die Sätze des heutigen Völkerrechtes in der Regelnur in äußer-
ster Kürze vorgeführt werden !', sollen außerordentlich zahlreiche. häufig
den größten Teil einer Seite einnehmende Fußnoten die erforderliche Ver-
tiefung, teils durch näheres Eingehen auf Streitfragen. durch die Bespre-
chung völkerrechtlicher Präzedenzfälle, teils durch kommentatorische Be-
merkungen, die besonders zahlreich da sind, wo kodifiziertes Recht (der
Haager Akte, der Londoner Seerechtsdeklaration) im Text vorgeführt
wird. Ist das eine Methode, die im Prinzip nicht zu billigen ist, da sic den
mit dem Völkerrecht Vertrauten zwingt, all das. was er finden will, in den
Anmerkungen suchen zu müssen, so scheint mir mit Rücksicht darauf, daß
eben das Werk primo loco für Studenten bestimmt ist, der Gedanke vor-
züglich zu sein. Denn eben durch diese Methodik wird in geschickter
Weise sowohl vermieden, daß dem Studenten nur eben das, was er wissen
muß, wie auch, daß ihm zuviel geboten wird. Was er hier erhält, ist zu-
nächst im Text das Minimum dessen, was er als Examensstoff nötig hat.
Weiter aber, und darin liegt das pädagogische Moment, ist ihm die Mög-
lichkeit gegeben, ohne erst auf Grund von Verweisungen umfangreiche
Werke herziehen zu müssen, sein Wissen zu vertiefen, die einschlägigen
Fragen und Fälle kennen zu lernen, eine Möglichkeit, die wohl nur von
wenigen Lesern unbenutzt gelassen werden dürfte. Für solche endlich,
denen das Gebotene nicht genügt, bieten die außerordentlich reichen Lite-
raturangaben am Ende eines jeden Abschnittes Gelegenheit zum gründ-
lichen Studium, Literaturangaben, die um so mehr dankbar erwähnt wer-
den müssen, als H., in Werken der angloamerikanischen Völker-
rechtswissenschaft eine Seltenheit, auch die gesamte europäische Literatur,
mit Einschluß der wichtigeren Monographien, im weitesten Umfange her-
angezogen hat. Ist ein pädagogischer — und als solcher zu verstehender
und zu bewertender — Zweck die Veranlassung für die eigenartige Art
der Darstellung in HersHEyYs Werk gewesen, so muß auch die Kritik des
Buches zunächst darauf abstellen, ob es in dieser Hinsicht alle Anforde-
rungen befriedigt. Da vermag ich denn, ohne im übrigen auf Einzelhei-
ten eingehen zu wollen, meine Bedenken über die Darstellung des gelten-
den Kriegs- insbesondere Seekriegsrechts nicht zu unterdrücken. Soweit
nämlich Gebiete desselben im Haag, in Genf, oder in London geregelt wor-
den sind, führt der Verfasser im Text meistens lediglich die dort fest-
gestellten Sätze in Anführungszeichen an. Ist dies bei den Haager Kon-
ventionen und der Genfer Konvention, die ja noch zum großen Teil un-
ı Abgesehen von der historischen Einleitung. Diese scheint mir, im
Verhältniszu den übrigen Abschnitten (und nur insoweit)
mindestens so weit das antike Völkerrecht in Frage kommt, zu breit an-
gelegt.