Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Auffassungen niederzulegen und sie in aller Knappheit ausreichend zu be- 
gründen. Ich denke dabei zunächst an die Ausführungen über das Recht 
($ 1, S. 3—10) in denen neben allgemeinen Betrachtungen die Frage der 
Selbstverpflichtung der Staaten, die mit Recht bejaht und verteidigt wird, 
und die so überaus bedeutungsvolle des Zwangs im Völkerrecht zur Dar- 
stellung gelangen. In letzter Beziehung ist es besonders zu begrüßen, daß 
HEILBORN in wenigen lapidaren zwingenden Sätzen der verfehlten Auf- 
fassung derer entgegentritt, die den Zwang dem Recht als immanent an- 
sehen. Verhältnismäßig eingehend beschäftigt sich H. mit der Rechtsnatur 
des Völkerrechts (S. 16—31). Hier weist er zunächst die Auffassung derer 
zurück, die die Existenz eines Völkerrechts leugnen. Nachdem er, wie er- 
wähnt, bereits vorher die aus dem Fehlen einer Zwangsgewalt, weiter aber 
auch die aus dem angeblichen Mangel einer Gesetzgebung abgeleiteten An- 
griffe abgewehrt — setzt er sich vor allem mit dem Einwand LaAssons 
auseinander, daß ein internationaler Gerichtshof bislang nicht geschaffen 
sei. Ihm hält er zutreffend entgegen, daß das Recht stets das Primäre, der 
Richter das Sekundäre sei. Und auch die bekannte andere These LAssons, 
die sich gegen die Möglichkeit eines Völkerrechts überhaupt wendet, ein- 
mal, weil der Staat als juristische Person nicht unsittlich handeln könne 
und dann, weil der Staat seiner Souveränität halber niemals Untertan sein 
könne, ohne damit aufzuhören, Staat zu sein, weist er zurück. In ersterer 
Hinsicht zeigt er, daß man entweder den Staat als reales Lebewesen auf- 
fassen und damit die Möglichkeit seines sittlichen Handelns zugeben, oder 
aber eingestehen müsse, daß, sobald von Sittlichkeit die Rede sei, die ju- 
ristische Person hinter den Menschen verschwinde, in deren Interesse oder 
durch welche sie formal juristisch handle. Denn der Pflicht zu sittlichem 
Handeln, können die Menschen sich nicht dadurch entziehen, daß sie eine 
sittlich indifferente juristische Person für sich handeln lassen !. 
Dem auf die staatliche Souveränität gestützten Angriff begegnet H. 
mit dem — übrigens nicht neuen — Hinweis, daß jene zwar mit der Unter- 
ordnung unter einen konkreten Willen, aber nicht mit der Unterwerfung 
unter eine Rechtsordnung unvereinbar sei. Lasse ich die Ausführungen H,s, 
die sich mit der Kraft des Völkerrechts im allgemeinen beschäftigen, 
ı Dem äußerst bedenklichen, macchiavellistischen Satz Lassons, der 
Staatsmann handle treulos und unsittlich, der etwas anderes tue, als das 
der Selbstsucht des Staates Angemessene, hält er mit Recht entgegen, daß, 
eben weil die Menschen sich durch Vorschieben einer sittlich indifferenten 
juristischen Person ihrer Pflicht zu sittlichem Handeln nicht entziehen 
könnten, auch kein Staatsmann sich bei einem Konflikt zwischen Nützlich- 
keit und Sittlichkeit damit herausreden dürfe, daß der Staat Gesichtspunkte 
der Sittlichkeit nicht kenne. 
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