Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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konstitutionellem Prinzip. Setzt man das Grundgesetz über die 
Reichsvertretung vom Jalıre 1867 als gültig voraus, dann darf 
man nicht, so wie es die herrschende Lehre tut, zwar die aus- 
schließliche Kompetenzhoheit des Reiches behaupten, dennoch aber 
die gegenseitige Derogierbarkeit von Reichs- und Landesgesetz 
annehmen. Das ist logisch unmöglich. Nur wenn man das Da- 
tum der österreichischen Verfassung mit dem 21. Dezember 1867 
annimmt, und alle früheren Normen faktisch vernachlässigt, 
wenn man sich aus politischen Erwägungen heraus entschließt, 
sich ausschließlich auf den Standpunkt dieser im Dezember 1867 
geschaffenen Reichsverfassung zu stellen, kann man zu dem rechts- 
logisch befriedigenden Resultate gelangen, daß in Reich und Land 
ein und dieselbe normsetzende Autorität in Geltung stehe, daß 
die Landesverfassung nur einen Bestandteil der Reichsverfassung 
pilde. Die herrschende Lehre hat zwar den Wunsch, zu solcher 
Konsequenz zu gelangen, nicht aber den Mut oder die juristische 
Einsicht, sich auf jene Voraussetzungen zu beschränken, die allein 
zu den erwünschten Konsequenzen führen. Sie sieht nicht ein, 
daß es rechtslogisch unmöglich ist, sich auf den Standpunkt des 
Februarpatentes und seiner Beilagen, insbesondere der Landesord- 
nungen zu stellen und zugleich das (rundgesetz über die Reichs- 
vertretung von 1867 als Basis der heute geltenden Verfassung 
anzusehen. 
11. 
Das fehlerhafte Reichs- und Landesgesetz. 
8 10. Das richterliche Prüfungsrecht und das 
Verhältnis zwischen Reichs- und Landesgesetz. 
Die bisherigen Ausführungen sind unter der Voraussetzung 
entwickelt worden, daß nach der geltenden Rechtsordnung ein 
verfassungswidriges Gesetz als ungültig anzusehen
	        
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