Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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rechtlicher oder wirtschaftlicher Art über die Behandlung von 
Ausländern und ausländischen Unternehmungen zu erlassen und 
Maßregeln zu treffen, die geeignet sind, die unmittelbare oder 
mittelbare Vollziehung von Leistungen in das feindliche Aus- 
land zu verhindern. Wer gegen derartige Vorschriften zuwider- 
handelt, wird wegen Vergehens mit strengem Arrest von einem 
Monat bis zu einem Jahr bestraft. Neben der Freiheitsstrafe 
kann Geldstrafe bis 50 000 Kronen verhängt werden. 
Interessant ist die Berufung der kaiserlichen Verordnung auf 
das „ Vergeltungsrecht*. Wir sehen hier einen Begriff des Völker- 
rechts die Grundlage für ein Gesetz abgeben. Die kaiserliche 
Verordnung unternimmt es mit Recht gar nicht, diesen Begriff 
zu definieren. Sie spricht vom Vergeltungsrechte als einer ge- 
gebenen Tatsache. Es ist die Konsequenz aus dem Verhalten 
unserer Feinde, die den Boden des Rechtes verlassen haben. Das 
Gesetz hat aufgehört die Beziehungen zu diesen Staaten zu umfassen. 
An seine Stelle ist die Gewalt getreten. Die Berufung auf das 
Vergeltungsrecht ist daher nichts anderes, als die Konstatierung 
eines vom Gegner geschaffenen rechtlosen Zustandes und die Er- 
klärung nunmehr Gewalt mit Gewalt zu erwidern. In dieser 
Berufung liegt aber auch eine Beschränkung, indem damit aus- 
gesprochen wird, mit der Gewalt nur so weit zu gehen, als es 
notwendig ist feindliche Gewalt abzuwehren und den vom Feinde 
verursachten Schaden durch gleichen dem Feinde zugefügten Schaden 
auszugleichen. 
Die Regierung hat von der ihr gewährten Ermächtigung nur 
sparsamen Gebrauch gemacht, und zwar, wie mir scheint, mit 
Recht. Wir können es dem Gegner überlassen, an die Stelle von 
Kultur und Sitte Barbarei zu setzen. Nicht um Rache kann 
es sich für einen Staat handeln, der nieht alles Empfinden ver- 
loren hat, was Jahrhunderte an ethischen Werten hervorgebracht 
haben, sondern bloß um Maßregeln, die Ersatz für den erlittenen 
Schaden schaffen oder, indem sie dem Gegner die Konsequenzen