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rechtlicher oder wirtschaftlicher Art über die Behandlung von
Ausländern und ausländischen Unternehmungen zu erlassen und
Maßregeln zu treffen, die geeignet sind, die unmittelbare oder
mittelbare Vollziehung von Leistungen in das feindliche Aus-
land zu verhindern. Wer gegen derartige Vorschriften zuwider-
handelt, wird wegen Vergehens mit strengem Arrest von einem
Monat bis zu einem Jahr bestraft. Neben der Freiheitsstrafe
kann Geldstrafe bis 50 000 Kronen verhängt werden.
Interessant ist die Berufung der kaiserlichen Verordnung auf
das „ Vergeltungsrecht*. Wir sehen hier einen Begriff des Völker-
rechts die Grundlage für ein Gesetz abgeben. Die kaiserliche
Verordnung unternimmt es mit Recht gar nicht, diesen Begriff
zu definieren. Sie spricht vom Vergeltungsrechte als einer ge-
gebenen Tatsache. Es ist die Konsequenz aus dem Verhalten
unserer Feinde, die den Boden des Rechtes verlassen haben. Das
Gesetz hat aufgehört die Beziehungen zu diesen Staaten zu umfassen.
An seine Stelle ist die Gewalt getreten. Die Berufung auf das
Vergeltungsrecht ist daher nichts anderes, als die Konstatierung
eines vom Gegner geschaffenen rechtlosen Zustandes und die Er-
klärung nunmehr Gewalt mit Gewalt zu erwidern. In dieser
Berufung liegt aber auch eine Beschränkung, indem damit aus-
gesprochen wird, mit der Gewalt nur so weit zu gehen, als es
notwendig ist feindliche Gewalt abzuwehren und den vom Feinde
verursachten Schaden durch gleichen dem Feinde zugefügten Schaden
auszugleichen.
Die Regierung hat von der ihr gewährten Ermächtigung nur
sparsamen Gebrauch gemacht, und zwar, wie mir scheint, mit
Recht. Wir können es dem Gegner überlassen, an die Stelle von
Kultur und Sitte Barbarei zu setzen. Nicht um Rache kann
es sich für einen Staat handeln, der nieht alles Empfinden ver-
loren hat, was Jahrhunderte an ethischen Werten hervorgebracht
haben, sondern bloß um Maßregeln, die Ersatz für den erlittenen
Schaden schaffen oder, indem sie dem Gegner die Konsequenzen