Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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den. Ueber diese wichtige Bestimmung sind alle Formationen 
und ihre Postabholer belehrt. 
Handelt es sich um tote oder vermißte Adressaten, so werden 
die Sendungen an den Aufgabeort zurückgeschickt, um hier den 
Absendern zurückgegeben zu werden. Handelt es sich bei letzte- 
ren um Angehörige des Vermißten oder Toten, so geschieht die 
Rückgabe in rücksichtsvoller Weise, in Landorten durch Vermitt- 
lung der Ortsbehörde oder des Ortsgeistlichen. Liegt der Grund 
der Unbestellbarkeit darin, daß der Empfänger verwundet oder 
krank ist und sich nicht mehr bei seinem Truppenteile befindet, 
so werden die Gegenstände dem Empfänger nachgesandt, wenn 
sein neuer Aufenthalt bekannt ist und mit Sicherheit auf den 
richtigen Zugang der Sendung gerechnet werden kann. Andern- 
falls erfolgt wie im ersten Falle Rücksendung und Aushändigung 
an die Absender. 
Bei Feldpostbriefen mit Wareninhalt (Liebesgabenpäckchen) 
kann der Absender — unter Berücksichtigung einer allenfalls 
eintretenden Unbestellbarkeit — auf der Sendung handschriftlich 
oder durch gedruckten Zettel den Vermerk anbringen: „Wenn 
unbestellbar, zur Verfügung des Truppenteils“. Solche Sendungen 
werden von dem betreffenden Truppenteil, dem der Empfänger 
angehört, zurückbehalten und verteilt. Sendungen mit Liebes- 
gaben ohne solchen Vermerk gelangen bei Unbestellbarkeit gleich 
den anderen unbestellbaren Feldpostsendungen an die Absender 
zurück. 
2. Die Behandlung der Sendungen vom Feldheere 
nach der Heimat. 
Die Einlieferung der Sendungen von Angehörigen des Heeres 
bis zum Feldwebel einschließlich aufwärts erfolgt bei den Feld- 
land“ oder „Gefallen auf dem Felde der Ehre“. In den Fällen, wo eine 
Feldpostanstalt den Unbestellbarkeitsvermerk auf einer Sendung an einen 
Gefallenen anbringt, kommt der gleiche Wortlaut zur Anwendung.
	        
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