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den. Ueber diese wichtige Bestimmung sind alle Formationen
und ihre Postabholer belehrt.
Handelt es sich um tote oder vermißte Adressaten, so werden
die Sendungen an den Aufgabeort zurückgeschickt, um hier den
Absendern zurückgegeben zu werden. Handelt es sich bei letzte-
ren um Angehörige des Vermißten oder Toten, so geschieht die
Rückgabe in rücksichtsvoller Weise, in Landorten durch Vermitt-
lung der Ortsbehörde oder des Ortsgeistlichen. Liegt der Grund
der Unbestellbarkeit darin, daß der Empfänger verwundet oder
krank ist und sich nicht mehr bei seinem Truppenteile befindet,
so werden die Gegenstände dem Empfänger nachgesandt, wenn
sein neuer Aufenthalt bekannt ist und mit Sicherheit auf den
richtigen Zugang der Sendung gerechnet werden kann. Andern-
falls erfolgt wie im ersten Falle Rücksendung und Aushändigung
an die Absender.
Bei Feldpostbriefen mit Wareninhalt (Liebesgabenpäckchen)
kann der Absender — unter Berücksichtigung einer allenfalls
eintretenden Unbestellbarkeit — auf der Sendung handschriftlich
oder durch gedruckten Zettel den Vermerk anbringen: „Wenn
unbestellbar, zur Verfügung des Truppenteils“. Solche Sendungen
werden von dem betreffenden Truppenteil, dem der Empfänger
angehört, zurückbehalten und verteilt. Sendungen mit Liebes-
gaben ohne solchen Vermerk gelangen bei Unbestellbarkeit gleich
den anderen unbestellbaren Feldpostsendungen an die Absender
zurück.
2. Die Behandlung der Sendungen vom Feldheere
nach der Heimat.
Die Einlieferung der Sendungen von Angehörigen des Heeres
bis zum Feldwebel einschließlich aufwärts erfolgt bei den Feld-
land“ oder „Gefallen auf dem Felde der Ehre“. In den Fällen, wo eine
Feldpostanstalt den Unbestellbarkeitsvermerk auf einer Sendung an einen
Gefallenen anbringt, kommt der gleiche Wortlaut zur Anwendung.