Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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gen. Es handelt sich dabei teils um Tatsachen, teils um die aus 
ihnen hergeleiteten Schlußfolgerungen. Der angegriffene Teil ver- 
teidigt sich, indem er entweder die behaupteten Tatsachen bestreitet, 
oder den gegnerischen Gedankengang zu widerlegen sucht. Ge- 
schähe das in einer Form, die es den zur Bildung ihres Urteils 
Berufenen ermöglichte, Gründe und Gegengründe zu hören und 
gegeneinander abzuwägen, so würde das erreicht sein, was im 
Interesse der Wahrheit und Ehrlichkeit gefordert werden muß. 
Aber bekanntlich fehlt es durchaus an dieser Vorbedingung. Die 
auswärtige Presse wird von deutschfeindlicher Seite in dem Maße 
beherrscht, daß deren Lesern ausschließlich einseitige Darstellungen 
vor Augen kommen. Das ist ein Zustand, der den elementarsten 
Forderungen der Gerechtigkeit widerspricht. Sehen wir ganz da- 
von ab, daß wir unsern Gegnern bewußte Fälschung der Tatsachen 
glauben zum Vorwurf machen zu können, so bleibt es in jedem 
Falle dabei, daß Personen, die als Richter angerufen werden, ihr 
Urteil abgeben, nachdem sie nur die eine der beiden Parteien ge- 
hört haben. 
XIV. 
Wie ıst das zu ändern? Nun denken wir uns, daß eine In- 
stanz bestände, die eine ausreichende Autorität besäße, um allge- 
meine Beachtung zu finden, und daß sie sich der Aufgabe unter- 
zöge, einzugreifen, so würde damit in der Tat die Frage gelöst 
sein. Wahrscheinlich würden beide Parteien Gewicht darauf legen, 
vor dieser Instanz ihren Standpunkt zur Geltung zu bringen. Ge- 
setzt aber wirklich, das geschähe nicht, sondern nur die eine Partei 
wendete sich an sie, während die andere es ablehnte, sich zu be- 
teiligen, so würde das allein schon genügen, um in den Augen 
solcher Personen, denen es um die Wahrheit zu tun ist, die Stel- 
lungnahme zugunsten der ersteren Partei zu bestimmen. 
Verfolgen wir deshalb weiter, wie die Sache sich gestalten 
würde, wenn beide Parteien sich auf die Verhandlung vor der mehr
	        
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