Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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rung seiner Aufgaben erforderlichen Privatrechte. Sofern man 
aber gegen die Begriffsbildung eines Amtes ohne eine ihm imma- 
nente Amtsgewalt Bedenken trägt, trete man der Ansicht bei, daß 
die Bestellung den zum Vormund Ernannten in eine Rechtslage 
versetzt, die erst auf Grund näherer vom Gesetze bestimmter 
Voraussetzungen zum Erwerbe fixer Rechte, zu einer Investitur 
mit der vormundlichen Gewalt führt. 
Dann hat es das Gesetz aber auch in der Hand, eine mangel- 
hafte Vormundsbestellung dann, wenn alle Voraussetzungen zur 
Wahrnehmung des staatlichen Fürsorgeschutzes fehlen, unberück- 
sichtigt zu lassen. Damit ist aber noch nicht die Nichtig- 
keit des obrigkeitlichen Bestellungsakts gegeben, der unter allen 
Umständen tatbestandsverändernd wirkt, indem er einen Vormund 
ins Dasein ruft. Dieser befindet sich dann in keiner anderen 
Rechtslage, wie ein Beamter ohne Amt. 
Geht man aber über die m. E. zu eng gespannte Definition 
des Amtes hinaus, so gibt die Bestellung dem Vormund sein Amt, 
das Gesetz ihm eigene Rechte zur Ausübung desselben. 
So kommen wir dazu, den $ 1882 dahin zu verstehen, daß 
in einem Falle, wo es von vornherein an den für die Anordnung 
der Vormundschaft im $ 1773 bestimmten Voraussetzungen fehlt, der 
Vormund zwar gültig instituiert wird, das Gesetz 
aber eine Delegation der sonst für das vormund- 
schaftliche Amt bereit gestellten Machtbefug- 
nisse unterläßt. — Wie es gleichwohl das Vertrauen des 
Vormundes auf den Besitz des öffentlichen Amtes nicht unge- 
schützt läßt, ist später zu zeigen. 
Somit ist auch die Bestellung eines Vormundes 
für einen nicht entmündigten Volljährigen nicht 
niehtig: 8 1882 enthält keine Nichtigkeitsnorm in diesem Sinne. 
Wie der Vormund sein Amt nicht von Gesetzes wegen, sondern 
aus der Hand des Richters, der ihn kraft gesetzlicher Ermächti- 
gung ($ 1774) eingesetzt hat, empfängt, so kann ihn auch dieser 
nur aus dem Amte entlassen. —
	        
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