Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Geschäften durch ausdrückliche Gesetze bestimmt sind — nur 
eben die Rechte zukommen, wie einem jeden Privateigentümer ®. 
Auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts sind die gemein- 
rechtlichen Vorrechte des Schatzamtes, namentlich die Zins- und 
Verjährungsprivilegien?, durch das BGB. im allgemeinen beseitigt. 
Doch haben sich auch im heutigen Rechte noch eine Reihe fiska- 
lischer Privilegien, wenn auch von geringerer Bedeutung, erhalten ®. 
Ich erinnere an das Recht des Fiskus zur Aneignung aufgegebe- 
ner, vom Eigentümer derelinquierter Grundstücke (BGB. $ 928). 
an den Anfall von Vereins- oder Stiftungsvermögen an den Fis- 
kus, wenn andere Anfallberechtigte nicht vorhanden sind (BGB. 
SS 45, 46, 88); an den Erwerb des Eigentums an gewissen Fund- 
sachen bei Fristversäumnis des Empfangsberechtigten (BGB. $ 981): 
an das gesetzliche Erbrecht des Fiskus an erblosem Gute (BGB. 
SS 1936, 1942, 2011)°. 
Ist in diesen Fällen der Fiskus gleichsam nur Lückenbüßer, 
dem, in Ermangelung anderer Berechtigter, herrenloses oder erb- 
loses Gut anfällt, so gibt es doch auch einzelne wirkliche Vor- 
rechte des Fiskus, die zu begründen oder aufrecht zu erhalten 
das EG. zum BGB. den Landesgesetzen freigestellt hat. Hierher 
gehört die Bestimmung des $ 23 Hamb. AG. zum BGB.! — gül- 
tig kraft Art. 92 EG. zum BGB. — nach der Zahlungen aus 
öffentlichen Kassen, die nicht durch Bankzahlung erfolgen können, 
an der Kasse in Empfang zu nehmen sind. Nur für auswärtige 
Gläubiger behält es bei der Regel des $ 270 BGB. sein Bewen- 
den. Die Schulden des Fiskus sind also in der Regel Holschulden, 
® ALR. II, 14 88 76, 77. 
° HoLZSCHUHER I $ 32; Entsch. des Reichsger. 7, 152; 42, 125; 44, 
210; Hans. GZ. Beibl. 1890, 119; 1894, 9; 1899, 46. 
e Vgl. Weyı, Der Fiskus im gegenwärtigen deutschen Privatrecht, 
Festgabe für Hänel, 1907; LABANnD in v. Stengels Wörterbuch, III S. 281. 
® Vgl. 1. 4 C. de bon. vac. (10, 10); Hamb. Zehntenordnung von 1647 
Art. 7, BAUMEISTER, Hbg. Privatrecht II 8. 251. 
1° Hambg. GS. von 1899, I S. 74.
	        
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