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nicht Bringschulden. Der Fiskus wird hierin im Verhältnis zu
seinen Gläubigern als potentior persona behandelt, Hat aber der
Gläubiger einen vollstreckbaren Titel, so steht jener nicht anders
da, wie ein Privatmann. Von der Ermächtigung des $ 15° EG.
zur ZPO. die Zwangsvollstreckung gegen den Fiskus wegen Geld-
forderungen zu versagen, hat das Hambg. Recht nicht Gebrauch
gemacht!. So kommt hier der Fiskus nach einem verlorenen
Prozesse oft in die unwürdige Lage, von dem obsiegenden Gegner,
nicht selten unter Androhung der Zwangsvollstreekung, gedrängt
ZU, werden, ohne doch in der Lage zu sein, die Urteilssumme zu
zahlen, bevor sie auf verfassungsmäßigem Wege durch die gesetz-
gebenden Körperschaften bereitgestellt worden ist.
Wiederum wird als Gläubiger in der Zwangsvollstreckungs-
instanz der Fiskus mit besonderer Auszeichnung behandelt: er
genießt reichsgesetzlich (KO. 8 49, ZVG. 5 10) die bekannten
Vorrechte im Konkurse und im Zwangsversteigerungsverfahren,
in welchem der landesgesetzlich erweiterte Begriff der „gemeinen
Lasten* ausgedehnte fiskalische Privilegien umschreibt "?.
Auch im Bereiche der freiwilligen Gerichtsbar-
keit nimmt der Fiskus eine in mancher Beziehung bevorrechtigte
Stellung ein. Ist er als Grundeigentümer zwar den allgemeinen
privatrechtlichen Normen unterworfen, so sind doch seine Grund-
stücke vom Eintragungszwange befreit, nicht nur der öffentliche
Grund — öffentliche Wege, Gewässer, Deiche, für die es sich von
selbst verstehen sollte? —, sondern auch die Staatsgrundstücke,
die im zivilrechtlichen Eigentum des Staates stehen und dem
1! In Preußen gilt noch die A. GO. Tit. 24 II $ 45 Anh. $ 153: zur
Exekution gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts ist eine Rück-
sprache der Gerichte mit Verwaltungsorganen und nötigenfalls der Bescheid
des Justizministers erforderlich. Vgl. auch die Entsch. des OVG. V S. 86;
XXIII S. 377.
2 Hbg. AG. zum ZVG. $ 2 (GS. v. 1899, I S. 116).
13 Vgl. „Staat u. Fiskus“, Hans. GZ. v. 1910, Sonderbeilage S. 8/9.