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die badischen Gerichte auf den Standpunkt stellen: Ein Privat-
recht liegt nicht vor (arg. $ 30 Str.Ges., DORNER und WALZ),
ein besonderes Gesetz, welches für diese Fälle Entschädigung ver-
heißt, fehlt, also ist diese Entschädigungsklage abzuweisen.
Indes: Die ganze Auslegung, wonach das schlichte Recht
der Röhrenlegung und Gasdurchleitung unbefristet zugestanden
wäre, steht auf so schwachen Füßen, daß schwerlich irgend eine
entscheidende Instanz sie sich zu eigen machen würde!
Für die Auslegung des „Vertrags“ kommt es nicht nur dar-
auf an, was vielleicht der Direktor der Gasgesellschaft sieh dabei
gedacht hat, sondern auch darauf, was der Bürgermeister und der
Gemeinderat Kehl sich dabei gedacht haben und was im Wort-
laut des „Vertrages“ ausgedrückt ist. Der Wortlaut des Art. 1
kann natürlich so gelesen werden, daß das Wort „alleinige“ be-
tont wird und so der Anschein entsteht, als handle es sich hier
nur darum, ein befristetes Monopol zu begründen. Dann aber
muß man fragen: Wo ist denn der Rechtsakt, durch welchen das
Recht selbst begründet worden ist, von dessen „alleiniger“ Aus-
übung hier die Rede ist? Und die Antwort kann nur lauten:
Entweder ist das schlichte Recht auch in Art. 1 verliehen oder
es ist überhaupt nicht nachweisbar ”®. Steckt aber die
Verleihung des schlichten Rechts inArt. 1 mit
darin, dann steht diese Rechtsverleihung gleich-
falls mit unter der Herrschaft der Befristung.
”® Auch REHM, welcher in seinem Gutachten einen ähnlichen Vertrags-
artikel dahin auszulegen sucht, daß er nur das alleinige Recht der Gas-
leitung betreffe, muß zugestehen, daß dann das Recht selbst nicht aus eben
diesem Artikel abgeleitet werden könne. Der fragliche Passus lautet:
„Art. 1 verleiht nicht das Recht, sondern das ausschließliche Recht, für
Zwecke der Beleuchtung des Stadtgebietes Röhren durchzulegen.
Aus der Tatsache, daß das Gaswerk für städtische Gasbeleuchtungs-
zwecke das ausschließliche Benutzungsrecht besitzt, folgt keineswegs,
daß ihm für andere Gasbeleuchtungszwecke (für Leitung von Gas nach
außen) kein Benutzungsrecht zusteht.
Nur das ist zutreffend: Aus Art. 1 des Vertrages kann es nicht folgen“.