— 213 —
diese oder jene Frage auf das materielle Recht zurückgegangen
werden ®,.
4. Die Haftung.
Der normale Vorgäng ist der, daß der Steuerschuldner seine
Leistung zu den gesetzlichen Terminen vornimmt und daß in den
Fällen der Einhebung im Abzugswege der zum Abzug und zur
Abfuhr Verpflichtigte den abzuführenden Betrag an die zuständige
Kasse einzahli.e. Um mehr als die Abfuhr zur rechten Zeit und
im ausreichendem Maße kümmert sich der Staat in letzterem Falle
in der Regel nicht. Er braucht sich auch darum nicht zu küm-
mern, da der zum Abzug und zur Abfuhr Verpflichtete auf den
Abzug auch verziehten kann. Erfolgt nun die Leistung seitens des
Steuerschuldners bzw. in den Fällen der Einhebung im Abzugs-
wege seitens des zum Abzug und zur Abfuhr Verpflichteten nicht
rechtzeitig oder in ausreichendem Maße, so muß der Staat sich
Genugtuung verschaffen können. Die Grundlage dafür ist die
Haftung.
Wir beschäftigen uns hier nur mit der Haftung bei den
direkten Steuern. Bei den indirekten Steuern hat die Haftung
noch eine ganz andere Bedeutung, als wir sie bei den direkten
Steuern finden. Bei den indirekten Steuern, Gebühren und Zöllen
wohnt ihr auch ein ganz anderer Sinn inne. Weiters müssen wir
gleich hier hervorheben, daß wir uns hier nur mit der Haftung
für die Steuer, nicht mit der Strafhaftung beschäftigen. Der Ver-
waltungsrechtler wird leicht geneigt sein, darin die Zerreißung
eines engen Zusammenhanges zu sehen. Vom Standpunkt des
65 Erkenntnis des österr. VGH. Bupwınskı 3069 F. v. 1904, 3070 F. v.
1904, 6066 F. v. 1908. Die Unterlassung der Anzeige der Bauführung zwecks
Bemessung der Hausklassensteuer fällt dem Erwerber nicht nur für seine
Besitzzeit, sondern auch für die Besitzzeit des bauführenden Vorgängers
zur Last. Die sachliche Haftung erstreckt sich ferner nicht nur auf liquid
gestellte Steuerrückstände, sondern auch auf nachträglich zur Vorschreibung
gebrachte Steuern. Das materielle Recht ist auch hier das stärkere.