Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Ep.  240.

Spvp.  211.

106  Sechste  Beylage  zu  der  Verfaffungs-Urkunde  des  Königreichs  Baiern.

 

verwaltete  Patrimonial-Gericht  liegt,  so  sind  sie  dem  ordentlichen
Gerichte  des  Wohnorts  unterworfen.

5.  54.

Die  Bestimmungen  des  Epicts  über  die  Verhältniße  der
Staatsviener  vorzüglich  in  Beziehung  auf  ihren  Stand  und  Gehalt,
sind  auch  bey  demjenigen  Personal  der  Herrschafts-Gerichte,  so  wie
der  Patrimonial-Gerichte  erster  Classe  anwendbar,  welches  mit  den
Functionen  des  Richteramtes  bekleidet  ist.  Dasselbe  muß  daher
rücksichtlich  der  Besoldung,  der  definitiven  Anstellung,  der  Entsetzung
  oder  Entlassung,  und  der  Versetzung  in  den  Ruhestand,
so  wie  der  Pension  für  Wittwen  und  Kinder,  welche  der  Gutsherr
zu  Übernehmen  hat,  ganz  nach  dem  Inhalte  jenes  Edicts  behandelt
werden.  Die  Bestallungen  der  Beamten  sind  jedesmal  mit  dem
Gesuche  um  die  Bestätigung  vorzulegen.  Den  Herrschafts-Richltern
soll  ein  fixer  Gelvgehalt  von  wenigstens  800  fl.  jährlich,  und  den
Patrimonial-Gerichtshaltern,  welche  die  streitige  Gerichtsbarkeit  ausüben,
  ein  solcher  Gehalt  von  wenigstens  600  fl.  ausgeworfen
werden.  -

§.55.

Den  Patrimonial-Gerichtsherren  ist  gestattet,  mit  der  Stelle
eines  Patrimonial-Richters  zugleich  jene  eines  Verwalters  zu  vereinigen,
  und  beyde  Stellen  einem  und  dem  nämlichen  Individuum
zu  übertragen,  jedoch  muß  dasselbe  die  zur  Bekleidung  eines  Richteramtes
  gesetzlich  vorgeschriebenen  Eigenschaften  besitzen,  und  demselben
müssen  als  Richter,  wenn  ihm  die  Geschäfte  eines  Verwalters  wieder
entzogen  werden,  alle  auf  das  Verhältniß  eines  öffentlichen  Staatsdieners
  gegründeten,  in  dem  §.  54.  ausgedrückten  Rechte,  richterlicher
  Gehalt  und  Vorzüge  ungeschmälert  vorbehalten  bleiben.

S.  56.

Sollte  der  Gutsherr  sein  Patrimonial-Gericht  in  der  bemerkten
Art  bis  zum  1.  Januar  1820  (5.  40.)  nicht  bestellen  wollen,  so“
bleibt  er  auf  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  über  seine  vormaligen
Gerichts-Hintersassen  beschränkt.  Der  hiefür  aufgestellte  Patrimonial-Beamte,
  so  wie  die  Actuare  der  gutsherrlichen  Gerichte  haben
auf  die  besonderen  Rechte  eines  Staatsdieners,  und  daher  auch
auf  Stabilität  keinen  Anspruch.  Die  Bestimmung  der  dießfallsigen
Verhält  niße  und  insbesondere  des  Gehaltes  bleibt  der  freyen
Uebereinkunft  zwischen  dem  Gutsherrn  und  dem  Beamten  anheim
gestellt.