18 Otto Mayer,
In der Geschichte der juristischen Person ist keine Lehre
so wichtig geworden wie die von ihrer Fiktionsnatur.
Sie hat nach dem Gesagten den Ausdruck zu stark gewählt.
Unter Umständen kann gerade in einem solchen Missgriff
ein gewisses Verdienst liegen, wenn er nämlich zugleich geeignet
ist, das Wichtigste und das, worauf es wesentlich ankommt,
recht scharf zu unterstreichen. Das hat die Lelıre
hier getan: die Selbständigkeit und Gesondertheit der juristischen
Person und dessen, was ihr zusteht, gegenüber allenı,
was dahinter ist, konnte nicht besser eingeprägt werden als
durch das übertriebene Wort.
Auch die übliche Terminologie hat ihr gutes Recht. Soll
freilich der Gegensatz von natürlicher und juristischer
Person bedeuten, was man ihm häufig zumutet, dass
die eine wirklich ist, die andere nicht, so ist das nicht bloss,
wie wir eben sahen, sachlich nicht richtig, sondern die Worte
wären auch schlecht gewählt, um das auszudrücken. Dagegen
sind sie allerdings wohl geeignet, die tiefgehende Verschiedenheit
zu kennzeichnen, die zwischen den beiden besteht in der
Art, wie jede die Einzelheiten ihrer Daseinsform gestaltet erhält.
Bei einem verwickelten Gebilde, wie die Person in
Wahrheit ist, kann das keine einfache Sache sein. Bei der
natürlichen Person sieht es nur so einfach aus, weil die
Rechtsordnung für sie eine Menge Bestimmtheiten übernimmt,
die der Mensch schon mitbringt. Bei der juristischen
Person fehlt das. Die Rechtsordnung und ihre Gehilfen,
die Juristen, walten bei ihr schöpferisch freier. Was
den Menschen zum Individuum macht, wird bei ihr ersetzt
durch juristische Merkmale, die ihr gegeben werden, und
damit sie die für das Stehen im Rechtsverkehr unentbehrlichen
Kräfte erhalte, mit welchen die Natur den Menschen
ausgestattet hat, müssen andere Personen ihr durch besondere
Rechtsbeziehungen verbunden werden, die ihr diese Kräfte
leihen. Das alles macht ihre Verfassung aus, deren sie
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das Ergebnis ankommt, ohne weiteres gleichsetzt (Die juristische Person
S.43, 46, 50). Aber das, was das Recht hier macht, scheint er mir seinerseits
falsch einzuschätzen, wenn er es geradezu eine Fiktion nennt; sein
Grund, dass die juristische Persönlichkeit „nur das Ergebnis rechtlicher
Herrschaftsordnung“, „Wirkung des Rechts“ sei (S. 46), leuchtet mir nicht
ein. Ich halte die Wirkungen der Rechtsordnung für etwas sehr Reales.