— 376 —
nur von den Verpflichtungen seines Amtes entbunden. Das Recht
Vorlesungen zu halten, dafür Honorar zu beziehen, an den Fakultäts-
geschäften und -Prüfungen * teilzunehmen, wird vom AGG. nicht ge-
schmälert.. Das Gesetz als solches hat beinahe nur eine etatsrechtliche
Bedeutung. Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung
wird im Einzelfalle berechtigt, vielleicht verpflichtet, vom Finanz-
minister und vom Landtage die Bewilligung der Mittel für eine Ersatz-
professur zu begehren. Aber die wohlerworbenen Rechte des Professors
werden durch das Gesetz nicht angetastet. Auch nicht dadurch, daß
es die Emeritierung zu bestimmter Zeit von Rechtswegen eintreten
läßt; denn was jetzt das Gesetz von selbst geschehen läßt, konnte
bisher von der Verwaltung nach Ermessen herbeigeführt werden.
Der 8 2, Abs. 2 läuft also, wie man auch über seine Zweckmäßigkeit
und Billigkeit denken mag, der Reichsverfassung nicht zuwider.
Es kommt folglich nur darauf an, wie das Gesetz von der Unter-
richtsverwaltung ausgelegt und gehandhabt wird. Eine Verwaltungs-
maßregel, die den Emeritus wie einen in den Ruhestand versetzten
Beamten behandeln würde, namentlich in bezug auf Gehalt, Ortszu-
schlag und anderes, wäre gesetzwidrig und widerspräche außerdem der
Reichsverfassung. Eine Maßregel, die den Emeritus behandeln würde
wie einen Beamten ohne Amt, wäre zwar nicht verfassungswidrig, da
die RV. das Recht am Amte nicht geschützt hat (s. oben 8. 368 f.), aber
sie hätte im AGG. keine Stütze. Wenn der Unterrichtsminister einem
Professor mitteilt, kraft des AGG. habe seine „amtliche Tätigkeit
ihr Ende erreicht“, so ist das einfach falsch. Das Gesetz läßt eine
Entbindung von den Pflichten des Amtes, nicht einen Verlust des
Amtes eintreten. Man hat gesagt, es lasse sich kein Amt denken,
dessen Inhaber nur Amtsrechte, keine Amtspflichten habe. Aber jede
* In bezug auf die Prüfungen offenbar a. M. der Abg. FREYMUTH,
StenB. S. 13840. Aber soweit die Teilnahme an Fakultätsprüfungen in
Betracht kommt, ist nach dem AGG. der Emeritierte ganz sicher nur von
seiner Pflicht entbunden, nicht seines Rechts beraubt. Mit der Mitglied-
schaft in Prüfungsausschüssen, die nicht Ausfluß des akademischen Amtes
ist, hat das AGG. überhaupt nichts zu tun. Aber auch Art. 129 der RV.
bezieht sich nicht auf sie, denn sie wird regelmäßig durch besondere Ver-
leihung erworben, die für bestimmte Zeit erteilt zu werden pflegt, bei
Zeitablauf nicht erneuert, aber auch während ihrer Dauer von der Prüfungs-
behörde nicht geltend gemacht zu werden braucht. Hier ist alles in das
Verwaltungsermessen gestellt.