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tragssammlung weiterzuführen, also dem Supplement Tome IV
eine neue Bändereihe folgen zu lassen. Diese sollte nur zeit-
genössische Verträge, mit dem Ausgangspunkt von 1308 aufnehmen
und zwar eine neue Sammlung sein, aber zugleich als Fortsetzung
des alten Recueil gelten. Demgemäß gab er ihr den jahrzehnte-
lang bleibend gewesenen Spezialtitel: „Nouveau Recueil de traites“,
so daß die zahlreichen Bände zwei Titelblätter führten. Nach
der heute üblich gewordenen Zitierweise pflegt man nur jenen
Spezialtitel in Bezug zu nehmen. Tome I dieses Nouveau Recueil
{N. R. = Supplement T. V) erschien 1817, also nach zehnjähriger
Pause. Würdig und charakteristisch erklärte der zum Veteran
der Völkerrechtswissenschaft gewordene ehemalige Universitäts-
lehrer in der Vorrede, daß er sich gezwungen sehe, in den Band
eine Anzahl von Stücken aufzunehmen „datant de l’Epoque de
J’asservissement de !’Europe et qu’on serait trop heureux de pou-
voir vouer & un oubli eternel, mais sur lesquels il m’a semble
que le simple redacteur n’avait pas le droit de passer l’&Eponge. —
Möme les monuments les plus tristes appartiennent ä& lhistoire*.
Von dauerndem juristischen Interesse sind nach dieser Richtung
die auf das Kontinentalsystem sich beziehenden Aktenstücke,
N. R. Tome I 433—549. Dem ersten Bande ließ G.F. v. MARTENS
selbst noch drei weitere folgen. Der zweite brachte die euro-
päischen Verträge von 1814. 1815, insbesondere die Wiener
Kongreßakte und deren Beilagen; der Tome IV (= Supplement
T. VIII), 1820 erschienen, schloß ab mit dem Frankfurter Terri-
torialrezeß von 1819. MARTENS starb im Jahre 1821. Die ur-
sprüngliche Absicht, eine durch Anfangs- und Schlußtermin zeit-
lich abgegrenzte Sammlung von Staatsverträgen herauszugeben,
hatte er erfreulicherweise fallen lassen. Er erklärte (N. R. Tome
III = Supplement VII, Preface p. X): „Un Recueil de traites
recents n’est proprement pas susceptible ä& Etre termine.“ Bereits
unter seinen fleißigen Händen wuchs das Werk heran zu einem
fortlaufenden, den Ereignissen möglichst auf dem Fuße folgenden,
Archiv des öffentlichen Rechts. XL. 1. 3