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den Verträge, zumal die Genfer Konvention von 1864, die er-
wünschterweise mit den dazugehörigen Konferenzprotokollen zum
Abdruck gebracht worden ist, XVIII 607, XX 975. Trotz einer
gewissen Rivalität, welche die freilich an sich eine andere Auf-
gabe verfolgenden Publikationen, die in Paris erscheinenden „Ar-
chives diplomatiques“ und das gleichzeitig (1861) in Deutschland
von K. L. AE6ıDı und A. KLAUHOLD begründete Staatsarchiv,
eine „Sammlung der offiziellen Aktenstücke zur Geschichte der
Gegenwart“ bereiteten, befestigte der speziell die Pflege des Völker-
rechts sich zum Ziel setzende Recueil Martens sein Ansehen in
der Weltliteratur. Charakteristisch ist, daß polyglotte Verträge
nur in einer Sprache, in französischer oder englischer, nicht in
deutscher gegeben werden, auch wenn diese eine der Vertrags-
sprachen ist; das Französische soll Grundsprache bleiben( N.R.G.
XIX, Preface VI).
Nach dem Erscheinen von T. XX des N.R.G. eröffnete ich
ohne Redaktionswechsel eine neue Periode in dessen Geschichte.
Es wurde eine zweite Serie begonnen. Bevor sie erschien, erwarb
sich HoPF das große Verdienst, eine alte Schuld, wie er sagte,
des Unternehmens an das Publikum, abzutragen, das sich mit
Fug über die Unförmlichkeit, Systemlosigkeit und Unhandlichkeit
der Sammlung beklage. In der Tat war es recht beschwerlich,
eine gesuchte Urkunde, zumal eine solche aus den letzen Jahr-
zehnten, aufzufinden, oder ihr Fehlen zu konstatieren. HOoPF gab
nunmehr ein Generalregister über das Gesamtwerk heraus, das in
zwei Teile, den chronologischen und den alphabetischen zerlegt
wurde: „Table generale du Recueil des (sic) Traites de G. FE.
de Martens et de ses continuateurs“, I, II, 1875, 1876. Er
hatte für diesen Zweck die ganze Bändereihe durchgearbeitet und
begnügte sich nicht, die öfters unzureichenden oder gar unrichtigen
Ueberschriften der Urkunden, wie sie sich in den bisherigen Re-
gistern fanden, nach Daten und Parteien zurechtzustellen, sondern
gab vielfach neue, mit völkerrechtlichem Verständnis entworfene