— 47 —
möglichst viel zu bringen, hat auch STOERK nicht immer wider-
‚standen. Seiner ausgesprochenen Neigung zu rechtsvergleichenden
Studien — er war lange Jahre hindurch ein tätiges Mitglied der
Pariser Societe de legislation comparee — gab er doch wohl einen
allzuweiten Spielraum. Die lange Bändereihe enthält vieles was
nicht hereingehört, niemand von einem „Recueil de Traites“ ver-
langt und erwartet. Was hat es für einen Sinn, ihm auch Ver-
fassungsurkunden einzelner Länder, Verwaltungsgesetze aller Art,
Kolonialverordnungen, fürstliche Hausgesetze u. dgl. einzuverleiben ?
(Rußland N.R.G.? XIV 151; Haiti XVI 943; Serbien XVII 139,
XXVII, 59; Monaco XIII 694; Belgien XXVII 298; Braunschweig
XI 359; Brasilien XXIV 90; Venezuela XXVII 216; Panama
XXXI 641). So dankenswert der Abdrnck der Britischen Blau-
bücher von 1893 und 1894 über die Nationalitätsgesetzgebungen
der europäischen und außereuropäischen Staaten ist (XIX 514),
so lagen doch Sammlungen von landesrechtlichen Bestimmungen
über Verfassungsänderungen (XXII 343), über Diäten von Parla-
mentsmitgliedern (XXII 394), über parlamentarische Geschäfts-
ordnung (XXIX 651), alles aus englischen Parlamentspapieren
geschöpft, jenseits der Aufgabe. In großer Zahl werden Zoll- und
Zolltarifgesetze, nebst darauf bezüglichen Verordnungen aus dem
„Bulletin international des Douanes“ entnommen, zum Abdruck
gebracht. Sogar über das in den verschiedenen Ländern geltende
Recht der Eheschließung und Ehescheidung findet sich ein eng-
lisches Blaubuch abgedruckt (XXIII 430— 714, fast 300 Seiten!).
Man sollte glauben, daß die Zusammenstellung solchen Rechts-
stoffs anderen speziellen, allgemein bekannten Sammelwerken über-
lassen bleiben sollte. Der Information über Rechtszustände in den
Ländern des Erdballs kann und soll der Recueil Martens doch
wohl nicht dienen.
Neben den materiellen Bedenken gegen ungebührliche Er-
weiterung des Anlageplanes dürfen aber auch die formellen Mängel
nicht unerwähnt bleiben, die dem Benutzer des N.R.G.? störend