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und befremdlich auffallen. Der verdiente Herausgeber hat bei
dem Bestreben, einen unendlichen Rechtsstoff zusammenzutragen,
an die Gestaltung des von ihm aufgenommenen Materials nicht
immer diejenige peinliche Sorgfalt, Umsicht, Genauigkeit gewandt,
die nun einmal als beschwerliches, entsagungsvolles Los einem
Urkundeneditor zufällt. Bei der Durchsicht der 35 Bände trifft
es sich leider nicht selten, daß die nämliche Urkunde mehrere
Male, zweimal oder gar dreimal begegnet. Solche Wiederholung
mag zuweilen ihren Grund finden in der Verschiedenheit der aus
verschiedenen Bezugsquellen entnommenen Textsprachen oder
in der Inkongruenz der Rezensionen des nämlichen Vertrags oder
in dem Wunsche des Herausgebers, ein aufgenommenes Aktenstück
auch noch in systematischer Verbindung mit anderen gleichartigen
anderer Länder, zur Bequemlichkeit des Lesers, erscheinen zu lassen,
zumal wenn ein Parlamentspapier eine solche Zusammenstellung
gebracht hat. Aber vielfach fehlt es sichtlich an solehen Gründen.
Der Leser erhält den betrübenden Eindruck bloßen Uebersehens
und beklagt die arge Raumverschwendung. Wie erstaunlich groß
dieselbe gewesen, hat erst das Generalregister von 1910, von dem
alsbald zu handeln ist, anschaulich gemacht. Ich muß es mir
versagen, dies im einzelnen zu belegen.
Endlich kann nicht verschwiegen werden eine den Gebrauch
der zweiten Serie erschwerende Nachlässigkeit in der Formulie-
rung der Ueberschriften für die einzelnen Nummern, sowie auch
in der Angabe der Vertragsparteien und in der Datierung. Die
Bezugsquellen werden nicht immer angeführt und es fehlt nicht
an geradezu unrichtigen Kopfregesten. Dieser leidige Umstand
hat den Nachteil gehabt, daß solche Inkorrektheiten, die eben
nicht bloße Druckfehler sind, auch in die Register derjenigen
Bände übergingen, in welchen die Urkunde gesucht wird und nunmehr
nicht, oder nur mit Mühe sich auffinden läßt. Das schlimmste
war, daß die einmal gemachten Fehler sich dann in demjenigen
Registerbande fortgesetzt haben, den STOERK mitten in seiner Her-