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sIIL 323 die Schlußakte vom 18. Oktober 1907 mit der Deklaration
über schiedsgerichtliches Obligatorium, dem auf Errichtung eines
permanenten Schiedsgerichtshofs bezüglichen „Voeu“, dem Annex,
der die Verfassung und das Prozeßverfahren für den geplanten
Gerichtshof enthält, und mit den sämtlichen 14 einzelnen in der
Schlußaktein bezug genommenen, das Datum des 18. Oktober tragen-
den Konventionen. Selbstverständlich fehlt auch nicht die Kon-
vention XII über die Errichtung eines internationalen Prisenhofs,
auch wenn ihr die Ratifikation allgemein versagt geblieben ist.
In Beziehung auf den Text der Dokumente ist der Heraus-
geber erfreulicherweise bestrebt, an dem Grundsatz festzuhalten,
daß sie in extenso, ‘also nicht im Auszuge, nicht als Excerpte,
daß sie ohne Abkürzungen und mit den Formalien gegeben werden;
also werden auch die Namen der Bevollmächtigten, der Konferenz-
und Kongreßmitglieder nebst ihren Signaturen nicht unterdrückt.
Anmerkungen, soweit es sich nicht um bloße Verweisungen handelt,
oder gar Literaturangaben sind ausgeschlossen. Auf die Authen-
tizität des Textes sowie die Korrektheit des Druckes hat der Heraus-
geber das größte Gewicht gelegt. Vermag doch die Klausel der
Meistbegünstigung dem einzelnen Vertrage einen weit über den
Bereich der vertragenden Parteien reichenden Spielraum verleihen.
Was die Sprachen betrifft, so ist TRIEPEL anerkennungswerter-
weise weniger zurückhaltend als es die Vorgänger waren. Es
begegnen die nordischen Sprachen, die holländische, die romanischen.
Dagegen wird mit gutem Grunde Abstand davon genommen, auch
die slavischen Sprachen aufzunehmen, ungarische, rumänische,
griechische oder gar türkische Paralleltexte zu bringen. Hier läßt
Konferenz von dem damaligen Herausgeber beobachteten Verfahren, N.R.G,
XXVI Den ganzen Band hatte damals STOERK der ersten Konferenz ge-
widmet, die amtliche, von dem Niederländischen Ministerium der A.A.
veranstaltete Ausgabe zum Abdruck gebracht. Nur waren von ihm leider
die höchst übersichtlichen „Sommaires generaux* dieser Ausgabe fortge-
lassen worden, was die Benützbarkeit seiner Sammlung in höchstem Maße
erschwert.