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in die Hand??. Aber selbst in dieser Beschränkung, die sich Ver-
fasser wohl notgedrungen hat auferlegen müssen, sind die nun-
mehr vorliegenden neun Annexe für die Erkenntnis des tatsächlich
geltenden zwischenstaatlichen Vertragsrechts von hohem Wert. —
Neuerdings haben die kürzeren, für den Handgebrauch bestimmten
Sammlungen von Völkerrechtsquellen von FLEISCHMANN und von
STRUPP sich bestrebt, bei solchen Vereinbarungen, welche eine
größere Zahl von Mächten für ein bestimmtes Anliegen unter ein
vertragsmäßiges Regime stellen, insbesondere bei den sog. Ver-
waltungsvereinen, die seit den ursprünglichen Ratifikationserklärungen
etwa eingetretenen Veränderungen des Mitgliederstandes über-
schriftlich oder anmerkungsweise anzugeben. Ein sehr dankens-
wertes Beginnen! Leider aber veralten solche Vermerke sehr
schnell. TRIEPEL hat nun aus solcher Listenführung eine ständige
Rubrik gemacht, welche sogar erstreckt wird auf Kündigungen,
Prorogationen von Individualverträgen, ja auf Aufhebung und Ab-
änderungen landesrechtlicher Akte, die ausnahmsweise im Recueil
eine Stelle gefunden haben. Diese mühsamen, die höchste Auf-
merksamkeit des Verfassers erheischenden Nachforschungen sind
der praktischen Brauchbarkeit des Werkes gleichfalls in hohem
Maße zugute gekommen. Man ist, um ein zuverlässiges Bild von
dem Bestehen einer Vertragsgemeinschaft zwischen einer Mehrheit
von Staaten, von deren Wandlungen und Schicksalen zu gewinnen,
nicht auf gelegentliche und zufällige Notizen aus Zeitungen und
Zeitschriften angewiesen. Zur Illustration nehme ich Bezug auf
die in den verschiedenen Annexen der einzelnen Bände sich finden-
den Angaben über die Mitgljederstatistik des Weltpostvereins von
Rom, vom 26. Mai 1906 nebst den dazu gehörigen Abkommen
29 Vgl. hierüber den ausführlichen Bericht bei NIEMEYER, Urkunden-
buch zum Seekriegsrecht (Internat. Seekriegsrecht II) 1913 p. 59. Von
bloßen Adhäsionen unterscheidet TRIEPEL mit Recht die förmlichen Akzes-
sionsverträge. Sie erscheinen als vollwertige Nummern der Sammlung;
vgl. NR.G® I 16. II 31.