Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 40 (40)

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Eine Ergänzung zu diesen Konferenzprotokollen bieten die 
N.R.G. ?III 94 zusammengestellten Verträge der fünf zentral- 
amerikanischen Republiken vom 20. Dezember 1907, insbesondere 
desjenigen über die Errichtung eines zentralamerikanischen Gerichts- 
hofs in Karthago (Costarica). Ein Erkenntnis dieses Gerichtshofs 
vom 19. Dezember 1908 findet sich N.R.G. ?V 325. 
Zu dem Urkundenmaterial, das der Recueil auch jenseits des 
Bereichs formellen Vertragsrechts verwertet, gehören endlich die 
Quellen landesrechtlicher Autorität, soweit sie Beziehungen des 
internationalen Verkehrs, friedlichen oder feindlichen, betreffen und 
soweit sie von allgemeiner Bedeutung sind. Schon G. F. v. MARTENS 
legte alsbald, nachdem er sein Sammelwerk begonnen hatte, Wert 
darauf, insbesondere fremdenrechtliche Landesgesetze mit aufzu- 
nehmen (vgl. R. S. II (1802) 332 = R. 2. ed. VII 340). F. STOERK 
machte dann aus der Berücksichtigung solchen Materials einen 
schon oben gewürdigten Programmpunkt bei der Uebernahme 
seiner Herausgebertätigkeit. Es ist zu begrüßen, daß TRIEPEL — 
anders wie der neue „Reeueil des traites du 20° siecle — auf 
diesen Wege planmäßig weiter vorgeht. Sehr dankenswert ist die 
Zusammenstellung der in den verschiedenen Staaten vorhandenen 
strafrechtlichen Vorschriften über Vollziehung der Genfer Kon- 
vention vom 6. Juli 1906 (N.R.G. ?IX 124 und passim), sodann 
der seerechtlichen Gesetze zur Ausführung des großen Brüsseler 
Kollektivvertrages über den im Falle des Zusammenstoßes von 
Schiffen zu leistenden Schadenersatz usf. vom 23. September 1910 
(N.R.G. ® VII 711); weiter der seerechtlichen Neutralitätsordnungen, 
erlassen in Anwendung der Haager Konvention XIIL vom 18. Ok- 
tober 1907. Von Landesgesetzen ohne konventionsmäßige Grund- 
lage fällt die Aufmerksamkeit vor allem auf die neuesten Natio- 
nalitätsgesetzgebungen; sei es, daß sie die ganze Materie 
des Erwerbes und Verlustes der Staatsangehörigkeit kodifizierend 
regeln: so Belgien 1909 (N.R.G 3III 250), Italien 1912 (ibid. 
VIII 355) und nunmehr vor allem die große britische „Nationality
	        
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