Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

142 Abschnitt III. Dienstwohnungen. 
dem Inhaber auferlegt sind, fallen dieselben der Staatskasse zur Last, insbe. 
sondere treffen die letztere ): " 
a) die Herstellung aller Schäden, welche von Naturereignissen, Gewittern, 
Orkanen, Hagelschlag, Erdbeben u. s. w. angerichtet werden; 
b) die nothwendige Erneuerung von Hauptbestandtheilen der Feuerungen 
und Heizungen, namentlich von Heizthüren, Rauchröhren, Kochplatten, 
Kacheln und metallenen Muffeln oder Einsätzen der Bratöfen, insofern 
die Nothwendigkeit der Erneuerung nicht durch fahrlässigen Gebrauch 
veranlaßt ist (§. 14 litt. c) ); 
e) die Unterhaltung und Erneuerung von plastischen Ausstattungen, sowie 
des Anstriches der äußeren Thüren, Doppelthüren, Thore, Fenster, 
Doppelfenster, Fensterbretter und inneren und äußeren Fensterläden 
anf beiden Seiten, desgleichen der Anstrich der inneren Thüren und 
Fenster, der Paneele, hölzernen Verschläge und Wandschränke, wenn 
das Bedürfniß sich nicht auf einzelne schadhafte Stellen beschränkt, 
endlich das Verkitten der Scheiben außer dem im S. 14 litt. a vor- 
gesehenen Falle; " 
4) die Erneuerung von Hauptbestandtheilen der Glockenzüge oder ähnlicher 
Vorrichtungen zum Herbeirufen des Gesindes; 
e) die Unterhaltung und Erneuerung von Garten= und Hofbewährungen, 
einschließlich der Pforten, Thorwege und Thore; 
) die Unterhaltung und Erneuerung des zur Erhaltung der Dielungen 
dienenden Anstriches?) und das damit verbundene Verkitten der Fugen: 
8) die sonst nach S. 14 dem Wohnungsinhaber obliegende Unterhaltung 
der davon betroffenen Gegenstände in allen den Fällen, in welchen die 
Ursachen des Reparatur= und Erneuerungsbedürfnisses erweislich ans 
Mängeln der ersten Aulage oder aus Veränderungen in der technischen 
Struktur des Gebäudes, wie Rissen und Lösungen der Mauern oder 
Decken u. s. w. hervorgehen; 
b) die Uebernahme der Eingquartierungslast, wenn dieselbe durch die Ge- 
krisiehtden beziehentlich durch Ortsstatut auf die Hauseigenthümer 
vertheilt ist. 
§. 16. Bei gemeinsamer Benutzung von Gebäuden zu Dienstwohnungen 
und Geschäftsräumen gelten folgende Bestimmungen: . 
1. In den zu beiden Zwecken gemeinschaftlich benutzten Räumen, wie 
Fluren, Korridoren, Treppen u. s. w. trägt der Staat auch die dem 
Wohnungsinhaber obliegenden Leistungen; 
2. zu den im §F. 14b bezeichneten Kosten leistet der Wohnungsinhaber 
einen von der Aufssichtsbehörde festzusetzenden angemessenen Beitrag; 
3. von den im §. 14k bezeichneten Kommunal-Abgaben und Lasten trägt 
der Staat für die Geschäftsräume, soweit an sich keine Befreiung des- 
selben begründet ist, einen angemessenen Antheil. 
)Fenster-Marquisen an solchen Dienstwohnungen von Staatsbeamten, welche 
sich in fiskalischen Gebäuden befinden, sind, wenn ihre Anbringung von der Central. 
Instanz genehmigt ist, auf Kosten der Staatskasse zu beschaffen und als Pertinenz- 
flücke des betreffenden Gebäudes zu unterhalten, Res. 12. Jan. 1881 (M. Bl. S. 70). 
Wegen der Ronleaux cf. Res. 7. Septbr. 1889 (M. Bl. S. 162). 
Res. 28. Mai 1880 (M. Bl. S. 165), betr. die Anbringung von Regalen 
(Borden) in den Küchen, Speisekammern und Kellern der Dienstwohnungen, desgl. 
von Gossensteinen, Ausgußröhren und Pfählen zum Wäschetrocknen. 
2) Die Beschaffung und Unterhaltung von Heizgeräthschaften und anderen zum 
Heizen, Kochen, Backen, Waschen u. s. w. erforderlichen Mobilien trifft ausschließlich 
den Wohnungsinhaber. 
9) Die Kosten für Lackiren von Fußböden in Dienstwohnungen werden aus der 
Staatskasse bestritten, sofern es sich dabei um die Herstellung und die Erneuerung 
der Gesammtfläche der Fußböden handelt, Res. 10. Okt. 1882 (M. Bl. S. 251), 
desgleichen die Kosten für das Lackiren von Thüren, Fenstereinfassungen, Brettern und 
Läden, so weit es sich dabei um die Gesammtfläche eines solchen Gegenstandes handelt, 
Res. 7. Aug. 1888 (M. Bl. S. 148).
	        
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