142 Abschnitt III. Dienstwohnungen.
dem Inhaber auferlegt sind, fallen dieselben der Staatskasse zur Last, insbe.
sondere treffen die letztere ): "
a) die Herstellung aller Schäden, welche von Naturereignissen, Gewittern,
Orkanen, Hagelschlag, Erdbeben u. s. w. angerichtet werden;
b) die nothwendige Erneuerung von Hauptbestandtheilen der Feuerungen
und Heizungen, namentlich von Heizthüren, Rauchröhren, Kochplatten,
Kacheln und metallenen Muffeln oder Einsätzen der Bratöfen, insofern
die Nothwendigkeit der Erneuerung nicht durch fahrlässigen Gebrauch
veranlaßt ist (§. 14 litt. c) );
e) die Unterhaltung und Erneuerung von plastischen Ausstattungen, sowie
des Anstriches der äußeren Thüren, Doppelthüren, Thore, Fenster,
Doppelfenster, Fensterbretter und inneren und äußeren Fensterläden
anf beiden Seiten, desgleichen der Anstrich der inneren Thüren und
Fenster, der Paneele, hölzernen Verschläge und Wandschränke, wenn
das Bedürfniß sich nicht auf einzelne schadhafte Stellen beschränkt,
endlich das Verkitten der Scheiben außer dem im S. 14 litt. a vor-
gesehenen Falle; "
4) die Erneuerung von Hauptbestandtheilen der Glockenzüge oder ähnlicher
Vorrichtungen zum Herbeirufen des Gesindes;
e) die Unterhaltung und Erneuerung von Garten= und Hofbewährungen,
einschließlich der Pforten, Thorwege und Thore;
) die Unterhaltung und Erneuerung des zur Erhaltung der Dielungen
dienenden Anstriches?) und das damit verbundene Verkitten der Fugen:
8) die sonst nach S. 14 dem Wohnungsinhaber obliegende Unterhaltung
der davon betroffenen Gegenstände in allen den Fällen, in welchen die
Ursachen des Reparatur= und Erneuerungsbedürfnisses erweislich ans
Mängeln der ersten Aulage oder aus Veränderungen in der technischen
Struktur des Gebäudes, wie Rissen und Lösungen der Mauern oder
Decken u. s. w. hervorgehen;
b) die Uebernahme der Eingquartierungslast, wenn dieselbe durch die Ge-
krisiehtden beziehentlich durch Ortsstatut auf die Hauseigenthümer
vertheilt ist.
§. 16. Bei gemeinsamer Benutzung von Gebäuden zu Dienstwohnungen
und Geschäftsräumen gelten folgende Bestimmungen: .
1. In den zu beiden Zwecken gemeinschaftlich benutzten Räumen, wie
Fluren, Korridoren, Treppen u. s. w. trägt der Staat auch die dem
Wohnungsinhaber obliegenden Leistungen;
2. zu den im §F. 14b bezeichneten Kosten leistet der Wohnungsinhaber
einen von der Aufssichtsbehörde festzusetzenden angemessenen Beitrag;
3. von den im §. 14k bezeichneten Kommunal-Abgaben und Lasten trägt
der Staat für die Geschäftsräume, soweit an sich keine Befreiung des-
selben begründet ist, einen angemessenen Antheil.
)Fenster-Marquisen an solchen Dienstwohnungen von Staatsbeamten, welche
sich in fiskalischen Gebäuden befinden, sind, wenn ihre Anbringung von der Central.
Instanz genehmigt ist, auf Kosten der Staatskasse zu beschaffen und als Pertinenz-
flücke des betreffenden Gebäudes zu unterhalten, Res. 12. Jan. 1881 (M. Bl. S. 70).
Wegen der Ronleaux cf. Res. 7. Septbr. 1889 (M. Bl. S. 162).
Res. 28. Mai 1880 (M. Bl. S. 165), betr. die Anbringung von Regalen
(Borden) in den Küchen, Speisekammern und Kellern der Dienstwohnungen, desgl.
von Gossensteinen, Ausgußröhren und Pfählen zum Wäschetrocknen.
2) Die Beschaffung und Unterhaltung von Heizgeräthschaften und anderen zum
Heizen, Kochen, Backen, Waschen u. s. w. erforderlichen Mobilien trifft ausschließlich
den Wohnungsinhaber.
9) Die Kosten für Lackiren von Fußböden in Dienstwohnungen werden aus der
Staatskasse bestritten, sofern es sich dabei um die Herstellung und die Erneuerung
der Gesammtfläche der Fußböden handelt, Res. 10. Okt. 1882 (M. Bl. S. 251),
desgleichen die Kosten für das Lackiren von Thüren, Fenstereinfassungen, Brettern und
Läden, so weit es sich dabei um die Gesammtfläche eines solchen Gegenstandes handelt,
Res. 7. Aug. 1888 (M. Bl. S. 148).