Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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hier dieselbe Einschränkung, die nach der RV. bei Kommunalwahlen 
zulässig ist (Art. 17 Abs. 2 Satz 2)! Die andere Hälfte der 
Staaten schreibt hinsichtlich einfacher Gesetze und evtl. Beschlüsse 
eine Mindestbeteiligung der Stimmberechtigten vor und zwar das 
Reich, wenn durch das Referendum ein Reichstagsbeschluß außer 
Kraft gesetzt werden soll, Hamburg, Bremen und Braunschweig? 
die Mehrheit der Stimmberechtigten, Sachsen, Thüringen und Lippe 
deren die Hälfte®®, und Bayern ($ 10 Abs. 3) deren Y,, und 
lassen dann die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ent- 
scheiden. — Bezüglich verfassungsändernder Gesetze haben 2 Staaten 
gegenüber den einfachen Gesetzen eine besondere Regelung nicht 
normiert, bezüglich beider Gesetzesarten entscheiden also die gleichen 
Mehrheiten, nämlich das Reich — mit einer Ausnahme s. u. — 
und Sachsen °*, die übrigen Staaten schreiben hier Sonderregelungen 
vor. In Preußen, Thüringen, Lippe, Hamburg und Braunschweig °° 
hängt die Entscheidung von der Zustimmung der Mehrheit der 
Stimmberechtigten ab. Das gleiche gilt für das Reich in dem 
besonderen Fall, daß eine Verfassungsänderung durch Volks- 
begehren angeregt worden ist (Art. 76, Abs. 1 Satz 4, s. o.). 
Die restlichen Staaten normieren qualifizierte Mehrheiten: Bayern 
bei einer Mindestbeteiligung von ?/;, der Stimmberechtigten eine 
erhöhte Mehrheit von ?/s, Bremen, Württemberg, Baden und 
Hessen ®®, ohne eine untere Beteiligungsgrenze festzusetzen, gleich- 
falls ?/s, jedoch nur der abgegebenen Stimmen. Oldenburg fordert 
als einziger Staat bei Verfassungsänderungen die Zustimmung von 
°/s aller Stimmberechtigten ($ 68 Abs. 2, $ 60 Abs. 4). — Vor- 
e2 Reich Art. 75, Ges. ü. d. Volksentscheid, $ 21, Abs. 2, Hambürg 
Art. 54, Bremen $ 6, Braunschweig Art. 42, Aba. 1 und 3 S. 2. 
83 Sachsen Art. 38, Abs. 2, Thüringen $ 27, Lippe Art. 4, Abs. 2, Art. 20, 
Abs. 7. 
°4 Reich, s. Fußn. 81, Sachsen Art. 38, Abs. 2. 
65 Preußen Art. 6, Abs. 6, Thüringen $ 27, Lippe Art. 4, Abs. 2, Art. 20, 
Abs. 7, Hamburg Art, 55, Abs. 2, Braunschweig Art. 42, Abs. 3 8. 1. 
# Bayern $ 10, Abs, 3, Württemberg $ 5, Abs. 3, Bremen $ 6, Hessen 
Art. 15, Baden $ 24.
	        
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