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hier dieselbe Einschränkung, die nach der RV. bei Kommunalwahlen
zulässig ist (Art. 17 Abs. 2 Satz 2)! Die andere Hälfte der
Staaten schreibt hinsichtlich einfacher Gesetze und evtl. Beschlüsse
eine Mindestbeteiligung der Stimmberechtigten vor und zwar das
Reich, wenn durch das Referendum ein Reichstagsbeschluß außer
Kraft gesetzt werden soll, Hamburg, Bremen und Braunschweig?
die Mehrheit der Stimmberechtigten, Sachsen, Thüringen und Lippe
deren die Hälfte®®, und Bayern ($ 10 Abs. 3) deren Y,, und
lassen dann die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ent-
scheiden. — Bezüglich verfassungsändernder Gesetze haben 2 Staaten
gegenüber den einfachen Gesetzen eine besondere Regelung nicht
normiert, bezüglich beider Gesetzesarten entscheiden also die gleichen
Mehrheiten, nämlich das Reich — mit einer Ausnahme s. u. —
und Sachsen °*, die übrigen Staaten schreiben hier Sonderregelungen
vor. In Preußen, Thüringen, Lippe, Hamburg und Braunschweig °°
hängt die Entscheidung von der Zustimmung der Mehrheit der
Stimmberechtigten ab. Das gleiche gilt für das Reich in dem
besonderen Fall, daß eine Verfassungsänderung durch Volks-
begehren angeregt worden ist (Art. 76, Abs. 1 Satz 4, s. o.).
Die restlichen Staaten normieren qualifizierte Mehrheiten: Bayern
bei einer Mindestbeteiligung von ?/;, der Stimmberechtigten eine
erhöhte Mehrheit von ?/s, Bremen, Württemberg, Baden und
Hessen ®®, ohne eine untere Beteiligungsgrenze festzusetzen, gleich-
falls ?/s, jedoch nur der abgegebenen Stimmen. Oldenburg fordert
als einziger Staat bei Verfassungsänderungen die Zustimmung von
°/s aller Stimmberechtigten ($ 68 Abs. 2, $ 60 Abs. 4). — Vor-
e2 Reich Art. 75, Ges. ü. d. Volksentscheid, $ 21, Abs. 2, Hambürg
Art. 54, Bremen $ 6, Braunschweig Art. 42, Aba. 1 und 3 S. 2.
83 Sachsen Art. 38, Abs. 2, Thüringen $ 27, Lippe Art. 4, Abs. 2, Art. 20,
Abs. 7.
°4 Reich, s. Fußn. 81, Sachsen Art. 38, Abs. 2.
65 Preußen Art. 6, Abs. 6, Thüringen $ 27, Lippe Art. 4, Abs. 2, Art. 20,
Abs. 7, Hamburg Art, 55, Abs. 2, Braunschweig Art. 42, Abs. 3 8. 1.
# Bayern $ 10, Abs, 3, Württemberg $ 5, Abs. 3, Bremen $ 6, Hessen
Art. 15, Baden $ 24.