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daß nur im Reich in die Hand des Reichspräsidenten als der Exe-
kutive im weiteren Sinne gelegt ist; das Recht, den Volksent-
scheid über eine Parlamentsauflösung veranlassen zu können, er-
hielt sie dagegen nur in Sachsen und Lippe. Daneben wurden
im Reich und in Preußen auch den „föderalistischen* Staats-
organen, dem Reichs- und Staatsrat, das Volksbefragungsrecht,
im Reich nur hinsichtlich der Gesetzgebung, in Preußen auch hin-
sichtlich der Parlamentsauflösung gegeben. Weiter sind im Reich
und Hamburg Stimmberechtigtenfraktion und Parlamentsminder-
heit, in Bayern erstere allein mit dem gesetzgeberischen Volks-
befragungsrechte ausgestattet worden. Das Volksbegehren end-
lieh ist in den Verfassungen der hier zusammengefaßten Staaten
in beiden Formen, nur im Reich allein hinsichtlich der Gesetz-
gebung, normiert worden. — Noch schwächer ist der unmittelbar
demokratische Einschlag in Thüringen und Bremen. Während
der Exekutive in ersterem nur das gesetzgeberische Referendums-
veranlassungsrecht, in Bremen dagegen auch das die Parlaments-
auflösung bezweckende gegeben ist, haben die Verfassungsgesetz-
geber in Thüringen dem Volke beide Arten des Volksbegehrens
zugesprochen, in Bremen dagegen ihm das auf eine Parlaments-
auflösung sich erstreckende vorenthalten. Wichtige Volksent-
scheids- und Volksbegehrensfälle sind in diesen Verfassungen also
nicht normiert worden.
In Braunschweig ist der Exekutive das Recht, eine Volksab-
stimmung veranlassen zu können, überhaupt vorenthalten worden,
dieses steht als gesetzgeberisches Referendumsveranlassungsrecht
lediglich dem Parlamente zu, das Volksbegehren dagegen ist auch
hier in beiden Formen normiert worden.
In der Verfassung von Lübeck endlich — Schaumburg-Lippe
kann aus dem mehrfach angegebenen Grunde hier nicht mit auf-
geführt werden, das würde das Bild dieser zusammenfassenden
Uebersicht verwischen — sind nur Spuren eines unmittelbar demo-
kratischen Einschlags enthalten, da hier Exekutive und Volksver-