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II.
Aus der Praxis des Staatsrechts.
Der Sitz des künftigen Reichsverwaltungs-
gerichts.
Von
Professor Dr. BÜHLER, Halle.
Der für die nächste Zeit zu erwartende endgültige Entwurf eines
Reichsverwaltungsgerichtsgesetzes wird als Sitz des Gerichts in erster
Linie Stuttgart vorschlagen. Wir kennen die Grundzüge dieses Ent-
wurfs von einem im vorigen Jahr veröffentlichten Vorentwurf her,
der schon andeutete, daß jedenfalls Berlin nicht Sitz des Gerichts
sein sollte. Hiegegen hat sich damals gleich Widerspruch erhoben,
und zwar, wie man sich denken kann, vor allem von preußischer Seite.
Der Kampf hat sich bis jetzt im engeren Kreis der beteiligten Ressorts
abgespielt, wobei preußischerseits namentlich auch das OVG. mitge-
wirkt hat, das seine Auffassung zu dem ganzen Entwurf in einem
ausführlichen Gutachten vom September 1921 zusammengefaßt hat!.
Das Reichsministerium des Inneren hat aber an seiner Auffassung in
der Frage des Sitzes des Gerichts festgehalten und hat dafür offenbar
die Reichsregierung gewonnen. In Bälde wird sich der Reichsrat und
im Herbst voraussichtlich dann auch der Reichstag mit der Vorlage
zu befassen haben. Es ist demnach hohe Zeit, daß, ehe weitere Fest-
1! Es ist bis jetzt nicht veröffentlicht, aber Interessenten seit längerem
zugänglich gemacht; ich darf daher im folgenden wohl in einigen Punkten
darauf Bezug nehmen.