Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

— 13 — 
II. 
Aus der Praxis des Staatsrechts. 
Der Sitz des künftigen Reichsverwaltungs- 
gerichts. 
Von 
Professor Dr. BÜHLER, Halle. 
  
Der für die nächste Zeit zu erwartende endgültige Entwurf eines 
Reichsverwaltungsgerichtsgesetzes wird als Sitz des Gerichts in erster 
Linie Stuttgart vorschlagen. Wir kennen die Grundzüge dieses Ent- 
wurfs von einem im vorigen Jahr veröffentlichten Vorentwurf her, 
der schon andeutete, daß jedenfalls Berlin nicht Sitz des Gerichts 
sein sollte. Hiegegen hat sich damals gleich Widerspruch erhoben, 
und zwar, wie man sich denken kann, vor allem von preußischer Seite. 
Der Kampf hat sich bis jetzt im engeren Kreis der beteiligten Ressorts 
abgespielt, wobei preußischerseits namentlich auch das OVG. mitge- 
wirkt hat, das seine Auffassung zu dem ganzen Entwurf in einem 
ausführlichen Gutachten vom September 1921 zusammengefaßt hat!. 
Das Reichsministerium des Inneren hat aber an seiner Auffassung in 
der Frage des Sitzes des Gerichts festgehalten und hat dafür offenbar 
die Reichsregierung gewonnen. In Bälde wird sich der Reichsrat und 
im Herbst voraussichtlich dann auch der Reichstag mit der Vorlage 
zu befassen haben. Es ist demnach hohe Zeit, daß, ehe weitere Fest- 
  
  
1! Es ist bis jetzt nicht veröffentlicht, aber Interessenten seit längerem 
zugänglich gemacht; ich darf daher im folgenden wohl in einigen Punkten 
darauf Bezug nehmen.
	        
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