Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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mag doch so viel gesagt werden, daß es für den Reichsgesetzgeber in 
der Tat nicht selbstverständlich war, die preußischen Verwaltungs- 
gerichtseinrichtungen als in jeder Beziehung nur vorbildlich zu be- 
trachten. In der Tat stellt das sächsische Verwaltungsrechtspflege- 
gesetz von 1900 in mehr als einer Beziehung einen Fortschritt in der 
Lösung des ganzen Problems „Verwaltungsgerichtsbarkeit* dar, und 
das sächs. OVG. hat auf Grund desselben seine Funktion in nunmehr 
auch schon über 20jähriger Tätigkeit höchst erfolgreich ausgeübt. 
Es kann dank der Generalklausel für Anfechtungsklagen dem Rechts- 
schutzbedürfnis im allerweitesten Maße entgegenkommen und hat in 
Durchleuchtung und Fortbildung des sächs. Verwaltungsrechts in dieser 
Zeit ganz hervorragendes geleistet; in Beziehung auf die juristische 
Durchbildung der Urteile, namentlich auch das Bestreben, sich die 
Fortschritte der Verwaltungsrechtswissenschaft zunutze zu machen, 
ist es entschieden über das preußische OVG. zu stellen. 
Von einem ähnlich hohen Stand der Verwaltungsrechtspflege in 
Württemberg kann nun allerdings nicht gesprochen werden; sie ist 
dort vielmehr aus allerlei Gründen in der Entwicklung zurückgeblieben, 
obwohl die Generalklausel des Art. 13 württ. VRG. von 1876 (Rechts- 
beschwerde wegen jeder Rechtsverletzung zulässig) eigentlich eine 
ideale Grundlage für ihre Entfaltung bot?®. Anknüpfung an das dort 
® Der wichtigste Grund dafür ist wohl, daß in Württemberg wegen 
der weitreichenden parlamentarischen Kontrolle der Verwaltung, die auch 
gar nicht die Machtstellung hatte, wie in Preußen, die Verwaltungsrecht- 
sprechung nicht so nötig war wie dort. Außerdem spielte sine etwas 
bureaukratische Tradition des Geheimen Rats, des Vorläufers des VGHofs in 
Beziehung auf diese Rechtsbeschwerde-Entscheidungen, eine Rolle. Nichte- 
destoweniger kann dem württ. VGHof der Vorwurf nicht ganz erspart 
werden, seinerseits durch eine durchschnittlich enge, manchmal engherzige 
Auslegung des Begriffs subjektives Öffentliches Recht seiner Wirkungs- 
möglichkeit selbst unnötig enge Schranken gezogen zu haben. Für die 
Tendenz seiner Rechtsprechung überhaupt ist am bezeichnendsten, daß er 
die Geltung des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht wie 
das preußische OVG. mit allen Mitteln befestigt, sondern es in seiner 
schärferen Fassung vielmehr bis heute abgelehnt hat, indem er es genügen 
läßt, daß ein Verwaltungsakt nicht einem gesetzlichen Verbot widerspricht, 
statt positive Ermächtigung für jeden Verwaltungsakt zu verlangen. 
Material darüber in meinen Subjektiven öffentl. Rechten S. 104 ff., 319 ff. 
und in einem soeben erschienenen Aufsatz: „Eine Schwenkung in der 
Rechtsprechung des VGH.?* (Württ. Z. f. freiw. Gerichtsbarkeit und Ge-
	        
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