— 10 —
Auch beim Publikum würde ein höchstes Gericht, das an einem
so peripher gelegenen Ort wie Stuttgart läge, sich nur schwer das
nötige Vertrauen erwerben können. Das Erscheinen zur mündlichen
Verhandlung würde hier angesichts der niederen Streitwerte der
meisten Verwaltungsrechtssachen eine seltene Ausnahme sein. Sicher
nimmt dies der Entwurf zu leicht. Allerdings spielt bei der Ver-
waltungsgerichtsbarkeit die mündliche Verhandlung keine so große
Rolle wie im Zivil- und Strafprozeß, aber manchmal ist sie für das
Gericht selbst doch höchst nützlich® und muß daher in jeder Bezie-
hung erleichtert werden.
Aus allen diesen Gründen muß man sagen, daß bei einem Sitz
Stuttgart das, was die Rechtsprechung des RVG. für das ganze Rechts-
leben bedeuten soll, zu einem erheblichen Teil von vornherein gefähr-
det wäre und damit ist eigentlich schon genug gesagt.
Aber das RVG. wird außer der eigentlichen Entscheidungstätig-
keit noch weitere wichtige Aufgaben haben oder jedenfalls mit der
Zeit bekommen, angesichts deren die weite Entfernung von Berlin
noch verhängnisvoller erscheint. Sein Präsidium oder der Oberreichs-
anwalt bei ihm — die Frage, ob dessen besondere Einrichtung zweck-
mäßig ist, mag hier zunächst dahingestellt bleiben — wird, wie der
Vorentwurf richtig in Aussicht nimmt als sachkundiger Berater der
Reichsministerien bei allen Gesetzentwürfen eine Funktion auszuüben
haben, die in der Zeit parlamentarischer, also rasch wechselnder und
gewöhnlich nicht fachkundiger Minister von größter Wichtigkeit wer-
den kann. Auch in all den Fragen der Organisation der Reichsver-
waltung, der Ausgestaltung seiner Aufsicht usw., die mit der Zeit
sicher kommen werden, ja vielleicht sehr bald Bedeutung erlangen
‘standen bat und er findet das rechtlich in Ordnung. Auch das RFinMin.
hat sich schon über unbequeme Entscheidungen des RFinH. (in der Frage
der Verfallerklärung nach dem Steuernachsichtsgesetz vom 3. Jan. 20)
hinweggesetzt und die untergebenen Behörden ausdrücklich angewiesen,
nach wie vor im strengeren Sinn vorzugehen. Auch ihm kann das Recht
dazu angesichts des $ 13 RAbgO. nicht bestritten werden und es hat gerade
in dem erwähnten Fall durch seinen Widerstand den RFinH. tatsächlich
zu einer Aenderung seiner Rechtsprechung veranlaßt (vgl. Urt. d. Gr. Senats
des RFinH. vom 16. Jan. 1922, Jahrb. d. Steuerrechts II S. 613).
® Der RFinHof empfindet es, wie mir von einem hervorragenden Mit-
glied desselben versichert wurde, als mißlich, nicht mehr Gelegenheit zur
Aussprache mit den Parteien zu haben, die auch dort nur verhältnismäßig
selten erscheinen.