Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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Ich stelle sie hier nicht zusammen. Ich entnehme aus Ref. KZ. 1922 
Nr. 7, S. 38 nur den einen Satz: „Wie aber der Oberkirchenrat 
alles daran setzt, jede reformierte Regung irgendwie zu schädigen und 
zu vernichten, das weiß nur der, der mit dem Öberkirchenrat zu ver- 
handeln gehabt hat“. Ich beklage solche Stimmung aus doppelter 
Ursache. Weil sie sachlich unbegründet und weil sie geeignet ist, den 
reibungslosen Fortgang der Verfassungsverhandlungen empfindlich zu 
stören. Als ich im Verfassungsausschuß den Antrag stellte, vorbe- 
haltslos die weitere Geltung der discipline des &glises reformees ge- 
setzlich festzulegen, war der Oberkirchenrat der Erste, der dem zu- 
stimmte. Er hat von Anfang der Katastrophe an die so unermeßlich 
schwierige und verantwortungsvolle Ueberführung der evangelischen 
Landeskirche Preußens in die neue Zeit mit einer Umsicht, Maßhaltung 
und, Gerechtigkeit gesteuert, die, ungeachtet aller Meinungsverschieden- 
heiten im einzelnen, die höchste Anerkennung und uneingeschränkte 
Dankbarkeit erheischt. Soll die Sache zum guten Ende kommen, so 
gilt es, im Verhältnis aller beteiligten Organe des Staats und der Kirche 
Vertrauen zu wecken und zu stärken. Ich spreche dem verehrten Kol- 
legen die herzliche Bitte aus, unter diesem Gesichtspunkt noch einmal 
den in seinem Artikel behandelten Fragenkreis einer Nachprüfung 
unterziehen zu wollen. 
22. Juli 1922.
	        
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