Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

—8 — 
trag, diese Duplizität zu beseitigen: nach Artikel 53 „versteht es 
sich von selbst“, daß die zu Franzosen erklärten Elsaß-Lothringer 
nicht als deutsche Staatsangehörige angesehen werden dürfen; 
nach Art. 84 geht mit dem Erwerb der tschecho-slowakischen 
Staatsangehörigkeit die deutsche von selbst unter; das gleiche gilt 
nach Art. 91 für Reichsangehörige, die ihren Wohnsitz in den an 
Polen abgetretenen Gebieten haben, und nach Art. 105 verlieren 
die deutschen Reichsangehörigen in Danzig ipso iure die deutsche 
Reichsangehörigkeit, en vue de devenir nationaux de la Ville 
libpre de Danzig. Der Erwerb der einen Staatsangehörigkeit ist 
also im Friedensvertrag der selbverständliche Grund zum Verlust der 
andern. Eine Staatsangehörigkeit im Saargebiet selbst kennt er 
nicht. 
Das Ergebnis ist mithin: Hätte der Friedensvertrag 
das Saargebiet als einen Staat aufgefaßt, so 
hätteer seinen Bewohnern die deutsche Staats- 
angehörigkeit entzogen. Da er sie aber unbe- 
rührt läßt und ein Staat ohne ein durch die 
Staatsangehörigkeit zusammengefaßtes Volk 
nicht gedacht werden kann, so fehltesdem Saar- 
gebiet an dem ersten und unumgänglichen Er- 
fordernis des Staatsbegriffs. 
Zu diesen Gründen der Verneinung kommen noch andere. 
Zunächst ein aus der französischen Theorie entlehnter. Nach 
ESMEIN nämlich liegt es in der Natur des Staates, daß er ein 
dauerndes Gebilde ist: „L’Etat de sa nature est perpetuel et 
son existence juridique n’admet aucune discontinuite. Personnifiant 
la nation, il est destine a durer autant que la nation elle-m&me“ ??, 
Auf dem gleichen Standpunkt steht PRADIER-FODERE, indem er 
eine association permanente fordert’? Ich will es dahinge- 
2 2.4 0.p.3. 
18 2.2. 0. p. 155.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.