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trag, diese Duplizität zu beseitigen: nach Artikel 53 „versteht es
sich von selbst“, daß die zu Franzosen erklärten Elsaß-Lothringer
nicht als deutsche Staatsangehörige angesehen werden dürfen;
nach Art. 84 geht mit dem Erwerb der tschecho-slowakischen
Staatsangehörigkeit die deutsche von selbst unter; das gleiche gilt
nach Art. 91 für Reichsangehörige, die ihren Wohnsitz in den an
Polen abgetretenen Gebieten haben, und nach Art. 105 verlieren
die deutschen Reichsangehörigen in Danzig ipso iure die deutsche
Reichsangehörigkeit, en vue de devenir nationaux de la Ville
libpre de Danzig. Der Erwerb der einen Staatsangehörigkeit ist
also im Friedensvertrag der selbverständliche Grund zum Verlust der
andern. Eine Staatsangehörigkeit im Saargebiet selbst kennt er
nicht.
Das Ergebnis ist mithin: Hätte der Friedensvertrag
das Saargebiet als einen Staat aufgefaßt, so
hätteer seinen Bewohnern die deutsche Staats-
angehörigkeit entzogen. Da er sie aber unbe-
rührt läßt und ein Staat ohne ein durch die
Staatsangehörigkeit zusammengefaßtes Volk
nicht gedacht werden kann, so fehltesdem Saar-
gebiet an dem ersten und unumgänglichen Er-
fordernis des Staatsbegriffs.
Zu diesen Gründen der Verneinung kommen noch andere.
Zunächst ein aus der französischen Theorie entlehnter. Nach
ESMEIN nämlich liegt es in der Natur des Staates, daß er ein
dauerndes Gebilde ist: „L’Etat de sa nature est perpetuel et
son existence juridique n’admet aucune discontinuite. Personnifiant
la nation, il est destine a durer autant que la nation elle-m&me“ ??,
Auf dem gleichen Standpunkt steht PRADIER-FODERE, indem er
eine association permanente fordert’? Ich will es dahinge-
2 2.4 0.p.3.
18 2.2. 0. p. 155.