Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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So möchten wir denn für dieses ausgezeichnete Buch wünschen, daß 
es die Valutabarrikade in recht zahlreichen Fällen überwinde. Wenn wir 
auch seine Beurteilung vom Standpunkt der historischen Kritik der zünftigen 
Geschichtswissenschaft überlassen müssen, so können wir doch sagen, daß 
es auf die Staatslehre auf alle Fälle höchst anregend zu wirken geeignet ist. 
Halle a. S. Prof. Bühler. 
Dr. iur. Konrad Engländer, Professor an der Universität Leipzig, Zur 
Theorie des Patentrechts 9 8. Jena 1921. Gustav 
Fischer. (Sonderabdruck aus Jherings Jahrbüchern für Dogmatik 
des bürgerlichen Rechts Bd. LXXI 2, F. XXXV.) 
Die vorliegende Abhandlung ist eine Antrittsvorlesung des Verfassers 
(gehalten am 7. Mai 1921), die eine erweiterte Fassung und Ergänzung 
erfahren hat. Eine der grundlegendsten Streitfragen des Patentrechts und 
zwar sowohl de lege lata wie de lege ferenda (auch bei der Kritik des 
Patentgesetzentwurfes von 1913) ist die Frage, ob dem Erfinder oder dem 
Anmelder einer Erfindung das Patentrecht gebühre. Der Verfasser befaßt 
sich mit ihr zunächst im Hinblick auf das geltende Recht und betont zutreffend, 
daß ihre Lösung in engstem Zusammenhang mit zwei Kernfragen des ge- 
samten Patentrechts stehe. Einmal handelt es sich um den Grund des 
Patentschutzes überhaupt. Der Verf. vertritt hier m. E. zutreffend eine 
Mittelmeinung, welche den Gedanken der Gerechtigkeit, der auf die 
schöpferische Tat des Erfinders hinweist, mit dem Gedanken der Zweck- 
mäßigkeit für die Gesamtheit verbindet („Vereinigung des ethisch-individua- 
listischen und des utilitär-kollektivistischen Gesichtspunkts“). Das zweite 
große Problem, das in Betracht kommt, ist die vielfach erörterte Frage 
nach der Stellung des Patentrechts im Rechtssystem, ob es dem Privat- 
recht oder dem öffentlichen Recht angehöre. Unter den publizistischen 
Theorien ist die bedeutendste diejenige, die sich als „verwaltungsrechtliche“ 
oder „gewerberechtliche“ bezeichnen läßt, und die von namhaften Staats- 
und Verwaltungsrechtslehrern insbesondere von LABAND, PILOTY, KORMANN 
vertreten wird. Nach ihr ist die Grundlage des Patentschutzes die Be- 
schränkung der allgemeinen Gewerbefreiheit, der Erfinder erhalte durch 
den Patenterteilungsakt lediglich ein Verbietungsrecht oder Monopolrecht, 
das ausschließliche Verwertungsrecht des Patentinhabers sei dagegen nichts als 
eine Reflexwirkung des Untersagungsrechts. Der Verf. tritt in eine Prüfung 
der Richtigkeit der publizistischen Auffassung ein und meint, daß die 
wirklich entscheidende Frage so zu formulieren sei, ob dogmatisch der 
Schwerpunkt des Patentrechts in der Staatsgewalt, dem staatlichen Ver- 
waltungsakt, oder in der individuellen Persönlichkeit des Erfinders, in der 
Erfinderleistung liege. Der Verf. geht nun dem Entstehungstatbestand des 
subjektiven Patentrechts im einzelnen nach. Er zeigt, daß nach dem
	        
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