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So möchten wir denn für dieses ausgezeichnete Buch wünschen, daß
es die Valutabarrikade in recht zahlreichen Fällen überwinde. Wenn wir
auch seine Beurteilung vom Standpunkt der historischen Kritik der zünftigen
Geschichtswissenschaft überlassen müssen, so können wir doch sagen, daß
es auf die Staatslehre auf alle Fälle höchst anregend zu wirken geeignet ist.
Halle a. S. Prof. Bühler.
Dr. iur. Konrad Engländer, Professor an der Universität Leipzig, Zur
Theorie des Patentrechts 9 8. Jena 1921. Gustav
Fischer. (Sonderabdruck aus Jherings Jahrbüchern für Dogmatik
des bürgerlichen Rechts Bd. LXXI 2, F. XXXV.)
Die vorliegende Abhandlung ist eine Antrittsvorlesung des Verfassers
(gehalten am 7. Mai 1921), die eine erweiterte Fassung und Ergänzung
erfahren hat. Eine der grundlegendsten Streitfragen des Patentrechts und
zwar sowohl de lege lata wie de lege ferenda (auch bei der Kritik des
Patentgesetzentwurfes von 1913) ist die Frage, ob dem Erfinder oder dem
Anmelder einer Erfindung das Patentrecht gebühre. Der Verfasser befaßt
sich mit ihr zunächst im Hinblick auf das geltende Recht und betont zutreffend,
daß ihre Lösung in engstem Zusammenhang mit zwei Kernfragen des ge-
samten Patentrechts stehe. Einmal handelt es sich um den Grund des
Patentschutzes überhaupt. Der Verf. vertritt hier m. E. zutreffend eine
Mittelmeinung, welche den Gedanken der Gerechtigkeit, der auf die
schöpferische Tat des Erfinders hinweist, mit dem Gedanken der Zweck-
mäßigkeit für die Gesamtheit verbindet („Vereinigung des ethisch-individua-
listischen und des utilitär-kollektivistischen Gesichtspunkts“). Das zweite
große Problem, das in Betracht kommt, ist die vielfach erörterte Frage
nach der Stellung des Patentrechts im Rechtssystem, ob es dem Privat-
recht oder dem öffentlichen Recht angehöre. Unter den publizistischen
Theorien ist die bedeutendste diejenige, die sich als „verwaltungsrechtliche“
oder „gewerberechtliche“ bezeichnen läßt, und die von namhaften Staats-
und Verwaltungsrechtslehrern insbesondere von LABAND, PILOTY, KORMANN
vertreten wird. Nach ihr ist die Grundlage des Patentschutzes die Be-
schränkung der allgemeinen Gewerbefreiheit, der Erfinder erhalte durch
den Patenterteilungsakt lediglich ein Verbietungsrecht oder Monopolrecht,
das ausschließliche Verwertungsrecht des Patentinhabers sei dagegen nichts als
eine Reflexwirkung des Untersagungsrechts. Der Verf. tritt in eine Prüfung
der Richtigkeit der publizistischen Auffassung ein und meint, daß die
wirklich entscheidende Frage so zu formulieren sei, ob dogmatisch der
Schwerpunkt des Patentrechts in der Staatsgewalt, dem staatlichen Ver-
waltungsakt, oder in der individuellen Persönlichkeit des Erfinders, in der
Erfinderleistung liege. Der Verf. geht nun dem Entstehungstatbestand des
subjektiven Patentrechts im einzelnen nach. Er zeigt, daß nach dem