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Gesetz das Recht zum Patenterwerb in Wahrheit dem Erfinder — nicht
dem Anmelder, auch nicht, wie eine verbreitete Lehre behauptet, dem
Erfindungsbesitzer — zusteht. Dieses Recht aber sei der eigentliche Kern
und der Hauptinhalt des Erfinderrechts. Es sei juristisch als ein materiell-
rechtliches „Gestaltungsrecht“ zu kennzeichnen, und zwar als ein „Eigen-
gestaltungsrecht“, dem ausschließlichen Aneignungsrecht des Jagdberechtig-
ten, des Fiskus am herrenlosen Grundstück ($ 928 II BGB.) u. a. ver-
gleichbar. Die durchschlagende Priorität der Anmeldung bei Doppeler-
findungen sei ein Anwendungsfall des Prinzipes der Prävention bei der
Konkurrenz mehrerer Rechte. Zur Ausübung des Gestaltungsrechts habe
der Erfinder aber einen „publizistischen Anspruch auf Patenterteilung“
gegen den Staat (ein Gegenstück zum Rechtsschutzanspruch auf dem Gebiet
der Zivilrechtspflege), welcher allerdings erst durch die Anmeldung be-
gründet werde. Ein solcher Anspruch werde zwar von jedem Anmelder
einer patentfähigen Erfindung erworben, aber ein unbefugter Anmelder
sei dem Einspruch ausgesetzt und erwerbe ein der Nichtigkeitsklage unter-
liegendes Patent. Somit sei Entstehungstatbestand für ein vollgültiges
Patentrecht eine in Ausübung des erfinderrechtlichen Gestaltungsrechts
vorgenommene Anmeldung und der staatliche Patenterteilungsbeschluß.
Beide Akte — Anmeldung und Staatsakt — bildeten ein privatrechtliches
„Gestaltungsgeschäft mit Doppeltatbestand“ im Sinne SECKELs. Dabei sei
die Anmeldung, welche nicht nur formale sondern rechtsgeschäftliche Be-
deutung habe, der beherrschende Faktor, was unter anderem durch die
Patenterteilungspflicht des Staates bestätigt werde. Der Staatsakt aber
sei nur „Beihilfe zur Erreichung des Erfolges“, er sei seinem Inhalt nach
Feststellungsakt, der den publizistischen Anspruch auf Patenterteilung fest-
stelle, er habe lediglich als Teiltatbestand des Gestaltungsgeschäfts für
ein wirksames Patent eine konstitutive, rechtserzeugende Wirkung. Die
Auffassung, welche in dem Staatsakt einen rechtsschöpferischen Akt er-
blicke, der die Schaffung und Verleihung des Patentrechts zum Inhalt habe,
sei unhaltbar, da das Patentamt gar nicht in der Lage sei, in jedem Fall
trotz ordnungsmäßigen Patenterteilungsbeschlusses ein gültiges Patentrecht
zu begründen (Patenterteilung bei unbefugter Anmeldung einer patent-
fähigen Erfindung). So gelangt der Verf. zu dem Ergebnis, daß der Angel-
punkt des Patentschutzes in der persönlichen, schöpferischen Leistung des
Erfinders zu erblicken und dementsprechend dem objektiven Patentrecht
seine rechtsdogmatische Stellung nicht im Verwaltungs- oder Gewerbe-
polizeirecht, sondern bei den Urheberrechten, und zwar als technisches
gewerbliches Urheberrecht, anzuweisen sei. Dem für das heutige Recht
gefundenen Grundsatz, daß dem Erfinder das Patentrecht zustehe, müsse
auch die neue Gesetzgebung in klarerer Weise als bisher Rechnung tragen
durch deutliche Festlegung des Erfinder patentrechts mit Anmeldungs-
prävention im Anschluß an die Zusage der Reichsverfassung Art. 158.