Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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Gesetz das Recht zum Patenterwerb in Wahrheit dem Erfinder — nicht 
dem Anmelder, auch nicht, wie eine verbreitete Lehre behauptet, dem 
Erfindungsbesitzer — zusteht. Dieses Recht aber sei der eigentliche Kern 
und der Hauptinhalt des Erfinderrechts. Es sei juristisch als ein materiell- 
rechtliches „Gestaltungsrecht“ zu kennzeichnen, und zwar als ein „Eigen- 
gestaltungsrecht“, dem ausschließlichen Aneignungsrecht des Jagdberechtig- 
ten, des Fiskus am herrenlosen Grundstück ($ 928 II BGB.) u. a. ver- 
gleichbar. Die durchschlagende Priorität der Anmeldung bei Doppeler- 
findungen sei ein Anwendungsfall des Prinzipes der Prävention bei der 
Konkurrenz mehrerer Rechte. Zur Ausübung des Gestaltungsrechts habe 
der Erfinder aber einen „publizistischen Anspruch auf Patenterteilung“ 
gegen den Staat (ein Gegenstück zum Rechtsschutzanspruch auf dem Gebiet 
der Zivilrechtspflege), welcher allerdings erst durch die Anmeldung be- 
gründet werde. Ein solcher Anspruch werde zwar von jedem Anmelder 
einer patentfähigen Erfindung erworben, aber ein unbefugter Anmelder 
sei dem Einspruch ausgesetzt und erwerbe ein der Nichtigkeitsklage unter- 
liegendes Patent. Somit sei Entstehungstatbestand für ein vollgültiges 
Patentrecht eine in Ausübung des erfinderrechtlichen Gestaltungsrechts 
vorgenommene Anmeldung und der staatliche Patenterteilungsbeschluß. 
Beide Akte — Anmeldung und Staatsakt — bildeten ein privatrechtliches 
„Gestaltungsgeschäft mit Doppeltatbestand“ im Sinne SECKELs. Dabei sei 
die Anmeldung, welche nicht nur formale sondern rechtsgeschäftliche Be- 
deutung habe, der beherrschende Faktor, was unter anderem durch die 
Patenterteilungspflicht des Staates bestätigt werde. Der Staatsakt aber 
sei nur „Beihilfe zur Erreichung des Erfolges“, er sei seinem Inhalt nach 
Feststellungsakt, der den publizistischen Anspruch auf Patenterteilung fest- 
stelle, er habe lediglich als Teiltatbestand des Gestaltungsgeschäfts für 
ein wirksames Patent eine konstitutive, rechtserzeugende Wirkung. Die 
Auffassung, welche in dem Staatsakt einen rechtsschöpferischen Akt er- 
blicke, der die Schaffung und Verleihung des Patentrechts zum Inhalt habe, 
sei unhaltbar, da das Patentamt gar nicht in der Lage sei, in jedem Fall 
trotz ordnungsmäßigen Patenterteilungsbeschlusses ein gültiges Patentrecht 
zu begründen (Patenterteilung bei unbefugter Anmeldung einer patent- 
fähigen Erfindung). So gelangt der Verf. zu dem Ergebnis, daß der Angel- 
punkt des Patentschutzes in der persönlichen, schöpferischen Leistung des 
Erfinders zu erblicken und dementsprechend dem objektiven Patentrecht 
seine rechtsdogmatische Stellung nicht im Verwaltungs- oder Gewerbe- 
polizeirecht, sondern bei den Urheberrechten, und zwar als technisches 
gewerbliches Urheberrecht, anzuweisen sei. Dem für das heutige Recht 
gefundenen Grundsatz, daß dem Erfinder das Patentrecht zustehe, müsse 
auch die neue Gesetzgebung in klarerer Weise als bisher Rechnung tragen 
durch deutliche Festlegung des Erfinder patentrechts mit Anmeldungs- 
prävention im Anschluß an die Zusage der Reichsverfassung Art. 158.
	        
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