Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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sich auf die drohende Steuer einzurichten, vor allem indem sie mit dem 
ihnen einstweilen noch belassenen Kriegsgewinn die Abgabe möglichst im 
voraus, vor allem durch grenzenlose Preisaufschläge bei Warenlieferungen 
wieder hereinzubekommen suchten. 
Auch im übrigen zeigen die neuen Steuergesetze, vor allem wieder die 
Vermögenszuwachssteuer und das Notopfer schwerste Mängel. Verf. weist 
im einzelnen nach, wie in diesen Steuergesetzen eine empörende Un- 
gerechtigkeit herrscht. Auf der einen Seite wird z. B. das reine Privat- 
kapital von den Sätzen des Reichsnotopfers erbarmungslos erfaßt, während 
andere Kategorien von Steuerpflichtigen außerordentlich geschont werden. 
Die Landwirtschaft ist infolge schlechter Redigierung des Vermögens- 
zuwachssteuergesetzes von einer Abgabe regelmäßig befreit geblieben: ein 
Milliardengescherk, das ıhr von einer sozialistischen Mehrheit in der 
Nationalversammlung dargeboten worden ist. Bemerkenswert ist, daß die 
Landwirtschaft eine entsprechende vorzugsweise Behandlung auch beim 
Notopfer verlangt, und das schönste, daß der Reichsfinanzminister diesen 
gänzlich unberechtigten Ansprüchen der Landwirtschaft im Widersprueh 
zu den Absichten des Gesetzes durch seine Ausführungsvorschriften ent- 
gegenzukommen sucht. 
Das Versagen der Kriegssteuergesetze beruht daneben in ihrer mangel- 
haften Durchführung, die freilich angesichts der Umwälzung in der Organi- 
sation der Steuerverwaltnng nur zu erklärlich ist. Viele Bestimmungen 
der Kriegssteuergesetze sind einfach auf dem Papier stehen geblieben und 
werden gar nicht mehr ernst genommen. Besonders auffallend ist, daß 
das Reichsfinanzministerium durch seine Ausführungsbestimmungen sich 
vielfach in Widerspruch zum klaren Wortlaut des Gesetzes stellt, wie denn 
die Begünstigung der laandwirtschaft, wie bereits erwähnt, durch Aus- 
führungsvorschriften des Finanzministeriums im völligen Widerspruch zu 
den Absichten des Gesetzgebers noch vergrößert worden ist. 
An mehreren Stellen glaubt Verf. die Veröffentlichung seiner Kritik 
rechtfertigen zu müssen. Das scheint mir unnötig. Verf. hat mit Recht 
den Finger auf eine brennende Wunde unseres staatlichen Lebens gelegt. 
Der Satz justitia fundamentum regnorum gilt auch für die Verwaltung 
der Steuerhoheit.e Nur durch peinlichste Gerechtigkeit ist es auf die 
Dauer möglich, angesichts der ungeheuren Steuern, die das deutsche 
Volk aufzubringen hat, einen allgemeinen Zusammenbruch der Steuermoral 
zu verhindern. Zur Steuerfreudigkeit ist ein Volk nur zu erziehen, wenn 
jeder weiß, daß alle anderen in gleicher Weise wie er selbst zu den 
Lasten der Gesamtheit herangezogen wird, und daß niemand die Mög- 
lichkeit hat, sich diesen Verpflichtungen zu entziehen. Sieht er aber, 
daß ganze Volkskreise sich einer durch nichts gerechtfertigten Bevor- 
zugung erfreuen, muß er feststellen, daß für viele die Bestimmungen 
der Steuergesetze nur auf dem Papier stehen, dann wird auch er der
	        
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