Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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Auch von der Recht-, Staats-, Wirtschaftsgeschichte können 
wir sagen: 
Was Ihr den Geist der Zeiten heißt, 
Das ist im Grund der Herren eigner Geist, 
In dem die Zeiten sich bespiegeln. 
Die historisch-deskriptive Darstellung in den Rechts- und 
Staatswissenschaften ist demnach in ungleich höherem Maße als 
etwa die Deskription in den Naturwissenschaften von der Subjek- 
tivität des Beurteilers und von seinen Anschauungen über Gegen- 
wartsprobleme abhängig und es gilt das zu den folgenden Gruppen 
Bemerkte zum Teil auch hier. Aber die Tatsachen selbst, unter 
welchen Gesichtspunkten immer sie ausgewählt werden, sind doch, 
ihre richtige Ermittlung vorausgesetzt, etwas „objektiv“ Gegebenes 
im Sinne des oben Vorausgeschickten. Der Einfluß der politischen 
Werturteile des Darstellers auf Geschichtsdarstellung und Beschrei- 
bung ist daher verhältnismäßig enger begrenzt und leichter zu 
kontrollieren. 
Ungleich weiter reicht der Einfluß der Subjektivität in den 
drei anderen Fachgruppen, mithin in dem weitaus größten Teile 
des Wissensgebietes, das man heute die „Rechts- und Staatswissen- 
schaften“ nennt. Auf diese drei Fachgruppen wollen sich die 
folgenden Zeilen beschränken. 
Zunächst ist von der juristischen Fachgruppe, den „rechts- 
dogmatisch® arbeitenden Disziplinen, zu sprechen. 
Die historische Schule hat einen heftigen Kampf gegen das 
Naturrecht geführt und im Gegensatz zu dessen Subjektivismus 
um Objektivität gerungen, indem sie nur die geschichtlichen Tat- 
sachen einschließlich des geschichtlich gegebenen Gesetzestextes 
und die Logik gelten lassen will. Die Verdienste dieser Auf- 
fassung um die historische und besonders die rechtshistorische 
Forschung sind hier nicht zu erörtern. Sobald man jedoch fragt, was 
denn der Inhalt des rechtlichen Sollens sei, was in einem konkreten 
Fall der Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft Recht sein soll,
	        
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