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Juristen seinen Grund haben soll, dann sind eben alle Juristen
ohne Ausnahme höchst unvollkommen und es ist erst recht er-
wiesen, daß sich die positivistische Rechtswissenschaft, wenn sie
eindeutige und evidente Antworten auf die Fragen des positiven
Rechtes finden will, eine unlösbare und daher offenbar in ihren
Prämissen doch irgendwie verfehlte Aufgabe gestellt hat.
Angesichts dieser Sachlage muß man fragen, woher denn nun
die positivistischen Juristen den Glauben an die Objektivität ihrer
Deduktion schöpfen, wie der einzelne dazu gelangt, gerade seine
Interpretation für die einzig richtige, gerade den von ihm ermit-
telten Gesetzesbefehl für den einzig verbindlichen zu betrachten.
Die Antwort ist außerordentlich leicht zu geben. Ob Gott
oder ein ewiges Vernunftrecht, ob der Volksgeist oder der Geset -
geber, der Staat, die Kirche, der Monarch, die herrschende Klasse,
die Mehrheit, die Völkerrechtsgemeinschaft der Staaten, die Mensch-
heit, oder was immer für ein Subjekt als dasjenige betrachtet
wird, welches das Recht „will“, von dem das Recht „emaniert,
oder dem es „zuzurechnen“ ist, dessen „Geist“ oder „ Wille“ aus-
zulegen und anzuwenden ist, stets ist das Problem der Verbind-
lichkeit der behaupteten Lösung in den Bereich der Meta-
physik abgeschoben. Der „Gesetzgeber“, der „Staat“,
die „Kirche“ usw. als Entstehungsquellen des Rechtes — nicht
zu verwechseln mit dem unter den gegebenen Rechtsnormen
stehenden Rechts- und Pflichtsubjekt der „juristischen Person*,
die man als „Staat“, „Kirche* usw. bezeichnet — bleiben für den
Anhänger des Positivismus metaphysische Probleme,
gleichgültig, ob man die Verknüpfung zur Einheit „Wille“, „Ema-
nation“, „Zurechnung“ oder wie immer nennt. Diesen metaphy-
sischen Charakter ändert man auch nicht und trägt nichts zur
Lösung bei, wenn man von einer „metajuristischen“ Natur der
Frage spricht. Infolge dieses metaphysischen Charakters des Pro-
blems kann jede beliebige Lösung, die nach dem subjektiven
Sprachgefühl des jeweiligen Beurteilers noch mit dem Gesetzes-
Archiv des öffentlichen Bechts. XLIII. 2. 11